Hamburg.deHamburg ServiceEintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier...Handwerkskammer Hamburg

Handwerkskammer Hamburg

Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

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Sie könnten den Wunsch haben, den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe aufzunehmen. In diesem Fall, müssen Sie dies unverzüglich der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Für die Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe stellen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Handwerkskammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist.
Nach Anzeige des handwerksähnlichen Gewerbes stellt Ihnen die Handwerkskammer Hamburg eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (Gewerbekarte) aus. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Handwerksmäßige Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B zur Handwerksordnung (HwO).
  • Für die Anmeldung benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis oder Meistertitel.

Benötigte Unterlagen

  • Personaldokument
  • Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltstitel oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten (bei Onlineverfahren benötigen Sie ihren neuen Personalausweis oder eine vergleichbare Authentifizierungsmöglichkeit)
  • aktueller Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen)
  • Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen gemäß § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Anzeige der Gewerbetätigkeit: unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit

Verfahrensablauf

  • Sie stellen bei der Handwerkskammer Hamburg den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • Es besteht die Möglichkeit, das Verfahren über eine Einheitliche Stelle wie zum Beispiel den für den Betriebsort zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln.
  • Nach Prüfung durch die Handwerkskammer erfolgt die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
  • Über die Eintragung stellt Ihnen die Handwerkskammer eine Bestätigung (Gewerbekarte) aus.

Dauer

Die Bearbeitung dauert maximal 3 Monate nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen (vergleiche § 10 Absatz 1 Handwerksordnung).

Gebühren

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer Hamburg.

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

Bezeichnung: § 18 Handwerksordnung (HwO)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__18.html



Bezeichnung: § 19 Handwerksordnung (HwO)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__19.html



Bezeichnung: § 20 Handwerksordnung (HwO)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__20.html



Bezeichnung: Anlage B - Handwerksähnliche Gewerbe, Handwerksordnung (HwO)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_b.html



Bezeichnung: Anlage D der Handwerksordnung (Datenschutz)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_d.html

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Letzte Aktualisierung: 15.10.2024