Voraussetzungen
- Sie oder Ihre Betriebsleitung müssen eine abgeschlossene Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie ausüben wollen, oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen.
- Alternativ kann die Eintragung erfolgen, wenn Ihre Betriebsleitung über
- einen Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin,
- einen Bachelor- oder Masterabschluss oder
- eine der Meisterprüfung gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung verfügt
- Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Studien- oder Ausbildungsschwerpunkt dem einzutragenden Handwerk fachlich entspricht
- In bestimmten Fällen kann eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung erteilt werden.
Benötigte Unterlagen
Bei Einzelunternehmen:
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über die Qualifikation (zum Beispiel Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des Inhabers oder der Inhaberin beziehungsweise der angestellten Betriebsleitung
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
- Nachweis über die Qualifikation (zum Beispiel Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, bzw. der angestellten Betriebsleitung
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über die Qualifikation (zum Beispiel Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bzw. der angestellten Betriebsleitung
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- Angaben zur Betriebsleitung
Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (zum Beispiel Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmebewilligung)
Wenn Sie, zum Beispiel bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke, eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.
Zu Beachten
- Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung. Das Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
- Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gelten besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
- Für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen kann zudem eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden
- Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen.
Fristen
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk mit einem festen Unternehmenssitz selbstständig betreiben wollen, müssen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen. Ohne eine Eintragung ist der Betrieb nicht zulässig.