Informationen
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Sie haben die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
Nachweis
- Ihrer persönlichen Sachkunde und
- einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Bewachungsverordnung (BewachV)
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung,
- Bescheinigung in Steuersachen, ggf. Handelsregisterauszug
- Sachkundenachweis der Handelskammer
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
Zu Beachten
Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben.
Bewachungspersonal
Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (HK) erforderlich. Für andere Tätigkeiten ist lediglich ein Unterrichtungsnachweis (HK) notwendig.
Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Der Beginn der Bewachungsgewerbetätigkeit ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung).
Meldung der Wachperson
Gemäß § 16 Absatz 2 Bewachungsverordnung hat ein Bewachungsunternehmer die Wachperson, die er beschäftigen will, zuvor der zuständigen Behörde (in Hamburg: Bezirksamt) zu melden. Die zuständige Behörde überprüft die bewachungsrechtliche Zuverlässigkeit der Person. Die gemeldete Person darf erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung und Freigabe durch die zuständige Behörde mit Wachaufgaben betraut werden.
Die Meldung mit dem Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren ist gebührenpflichtig
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
6-8 Wochen.
Gebühren
Die Gebühren betragen 220 EUR bis 320 EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 15.09.2024