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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Beschreibung der Leistung

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
Nachweis

  • Ihrer persönlichen Sachkunde und
  • einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Bewachungsverordnung (BewachV)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung,
  • Bescheinigung in Steuersachen, ggf. Handelsregisterauszug
  • Sachkundenachweis der Handelskammer
  • Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

Zu Beachten

Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben.

Bewachungspersonal
Für die Durchführung bestimmter Überwachungsaufgaben (z.B. bestimmte Kontrollgänge, Überwachung von Diskotheken, Schutz vor Ladendieben) ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung (HK) erforderlich. Für andere Tätigkeiten ist lediglich ein Unterrichtungsnachweis (HK) notwendig.
 
Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Der Beginn der Bewachungsgewerbetätigkeit ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung).
 
Meldung der Wachperson
Gemäß § 16 Absatz 2 Bewachungsverordnung hat ein Bewachungsunternehmer die Wachperson, die er beschäftigen will, zuvor der zuständigen Behörde (in Hamburg: Bezirksamt) zu melden. Die zuständige Behörde überprüft die bewachungsrechtliche Zuverlässigkeit der Person. Die gemeldete Person darf erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung und Freigabe durch die zuständige Behörde mit Wachaufgaben betraut werden.

Die Meldung mit dem Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren ist gebührenpflichtig
 

Dauer

6-8 Wochen.

Gebühren

Die Gebühren betragen 240 EUR bis 340 EUR

Rechtsgrundlage

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

 

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

 

Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Adresse der Betriebsstätte mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 27.04.2025