Beschreibung der Leistung
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis.
Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn
Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Als Versteigerer dürfen Sie nicht:
Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann sie mit bestimmten Auflagen verbinden.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Behörde auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 - 6 Wochen.
170 EUR bis 270 EUR (Bei Antragstellung zu entrichten).
§ 34b Gewerbeordnung (GewO)
Suchwörter: Auktionatorschein Vereidigung von Auktionatoren Versteigerererlaubnis Auktionator, Erlaubnis Erlaubnis für Versteigerer Versteigerungsgewerbe § 34b Versteigerergewerbe § 34 b Versteigerergewerbe
Letzte Aktualisierung: 14.02.2025