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Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit und
  • geordnete Vermögensverhältnisse.

Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen Verbrechen oder Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.

Als Versteigerer dürfen Sie nicht:

  • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
  • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen.
  • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
  • Sachen versteigern,
    • an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder 
    • wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter
  • Meldebescheinigung
  • Bescheinigung in Steuersachen,
  • Führungszeugnis für Behörden,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug

 

Zu Beachten

Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann sie mit bestimmten Auflagen verbinden.

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:

  • fremde bewegliche Sachen,
  • fremde Grundstücke oder
  • fremde Rechte

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze 

  • der Allgemeinheit,
  • der Auftraggeber oder
  • der Bieter.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Behörde auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.



 

Fristen

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

Dauer

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 - 6 Wochen.

Gebühren

170 EUR bis 270 EUR (Bei Antragstellung zu entrichten).

Rechtsgrundlage

§ 34b Gewerbeordnung (GewO)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 14.02.2025