Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- Ihre Zuverlässigkeit wird unter anderem anhand Ihres Führungszeugnisses, des Gewerbezentralregisterauszuges und einer Bescheinigung in Steuersachen geprüft.
- Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.
- Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz
- Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie gegebenenfalls weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.
Benötigte Unterlagen
Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Gaststättenerlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
- Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
- Bescheinigung in Steuersachen,
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer bzw. einer Handelskammer, nach § 4 Gaststättengesetz –GastG, über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung oder über den Erwerb einer vergleichbaren Qualifikation.
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem Gewerbezentralregister können auch vom für Sie zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt beantragt werden
- Gegebenenfalls Handelsregisterauszug beziehungsweise Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Gegebenenfalls Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
- nur bei Speisenabgabe: Bescheinigung über eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Zu Beachten
Einer Gaststättenerlaubnis bzw. -konzession bedarf nur, wer in seinem Betrieb alkoholische Getränke ausschenken will. Es sollte allerdings beachtet werden, dass weiterhin die Gewerbeanmeldung und eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sind.
Bei räumlichen Änderungen handelt es sich um Änderungen der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wie zum Beispiel Vergrößerung der Schankraumfläche oder Veränderungen der Nebenräume (Küche, Lagerräume etc.).
Bei Änderung der Betriebsart handelt es sich um Änderungen der Betriebsform - zum Beispiel von einer Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in eine Schankwirtschaft in der Betriebsart Diskothek.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden. Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Stellvertretungserlaubnis ist zu beantragen, wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertretung führen lassen wollen, die auch verantwortlich gegenüber Behörden ist. Für diese Person gelten die gleichen Voraussetzungen bezüglich der persönlichen Eignung, wie für Sie selbst.
Fristen
Fristtyp: Antragsfrist
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Das Gaststättengewerbe muss vor Eröffnung des Betriebs angezeigt werden. Der Alkoholausschank ist erst ab Erteilung der beantragten Erlaubnis gestattet.