Beschreibung der Leistung
Wenn ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über Güter vorgenommen werden soll, die sich in einem Drittland befinden oder im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, benötigt man eine Genehmigung, wenn man vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den o.g. Kennungen genannt ist.