Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Sachkundebescheinigung für die Betreuung, Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung oder Tötung von Tieren beantragen

Die Tötung von Tieren sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen Sie nur vornehmen, wenn Sie nachweislich über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Stelle beantragen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben die theoretische und praktische Prüfung für die im Antrag genannten Tierkategorien sowie für das angegebene Betäubungs- und Tötungsverfahren erfolgreich abgelegt. Oder Sie haben eine gleichwertige Qualifikation.
  • Sie haben innerhalb der letzten 3 Jahre keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz begangen.

Benötigte Unterlagen

je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
• Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
• Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation

Für die Ausstellung des Ausweises:
• ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
• Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

Zu Beachten

Der Sachkundenachweis kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.

Fristen

Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Wenn Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten, erhalten Sie Ihren Sachkundenachweis per Post.

Dauer

Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern.

Gebühren

Es fallen Kosten an. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/__4.html

Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschlv_2013/__4.html

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Art. 7 , Art 21, Section 4 TierSchG, Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1427214195707&uri=CELEX%3A32009R1099

Regulation (EC) No 1099/2009, Article 7 , Article 21

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1427214195707&uri=CELEX%3A32009R1099

Adresse und Kontakt

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

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Letzte Aktualisierung: 14.10.2026