Beschreibung der Leistung
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter/in betreiben möchten, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter/in betreiben möchten, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird.
Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters einreichen. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Bei einem Stellvertreter handelt es sich nicht um einen angestellten Mitarbeiter, der während der Abwesenheit des Gewerbetreibenden den Betrieb führt. Bei einem Stellvertreter handelt es sich vielmehr um eine Person, der das Geschäft des eigentlichen Gewerbetreibenden führt. Das heißt, diese Person kann z.B. Personal einstellen. Im Regelfall wird diese Erlaubnis von großen Konzernen in Anspruch genommen.
Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde vor Eröffnung des Betriebs anzeigen.
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.
Bis zu 3 Monate.
535 EUR bis 635 EUR
§ 9 Gaststättengesetz (GastG)
Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
Suchwörter: Alkoholausschank, Stellvertretererlaubnis Stellvertretererlaubnis für Gaststätten mit Alkoholausschank
Letzte Aktualisierung: 15.01.2025