Voraussetzungen
Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde beizubringen.
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Beides kann von der zuständigen Behörde gegen Kostenerstattung (je 13 Euro) beantragt werden.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personengesellschaften z.B. GmbH, AG, eingetragener Kaufmann, Unternehmergesellschaft)
- Notar-Verträge (wenn z.B. die KG oder GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist)
- Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann von der zuständigen Behörde gegen Kostenerstattung (je 13 Euro) beantragt werden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (kann von der zuständigen Behörde gegen Kostenerstattung (je 13 Euro) beantragt werden)
Zu Beachten
Bei Gewerbeummeldungen, bei denen lediglich der Betriebssitz innerhalb Hamburgs verlegt wird, entfällt eine nochmalige Zuverlässigkeitsprüfung.
Die Anmeldung oder Ummeldung kann durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt (siehe: Weitere Informationen - Downloads) erfolgen (im letzteren Fall bitte Kopien der unter erforderliche Unterlagen aufgeführten Dokumente beifügen). Eine persönliche Anmeldung oder Ummeldung wird empfohlen, um Zweifelsfragen schnell und abschließend klären zu können. Die Anmeldung oder Ummeldung eines Gewerbes kann auch durch eine nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigte und ausgewiesene Person erfolgen.
Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeanmeldung ist zu reduzierten Gebühren erhältlich.
Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen werden auch in der Handelskammer Hamburg und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen, ein Online-Verfahren steht ebenfalls zur Verfügung (s. weiterführende Links und Gebühren).
Die für das überwachungsbedürftige Gewerbe nach § 38 GewO erforderlichen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister werden bei Personengesellschaften für jeden Gesellschafter fällig.
Fristen
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes