Beschreibung der Leistung
Bei einem Überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 GewO (auch Vertrauensgewerbe genannt) handelt es sich z.B. um Kfz Handel, Reisebüros, Schlüsseldienste, Handel mit hochwertigen Gebrauchtwaren und Konsumgütern, Ehevermittlung, Handel mit Edelmetallen und andere Gewerbezweige. Die zuständige Behörde überprüft unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der Gewerbetreibende hat deshalb ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde beizubringen, beides kann bei Entgegennahme der Gewerbemeldung vom Gewerbeamt gegen Kostenerstattung (je 13,00 Euro) beantragt werden.
Bei Gewerbeummeldungen, bei denen lediglich der Betriebssitz innerhalb Hamburgs verlegt wird, entfällt eine nochmalige Zuverlässigkeitsprüfung.