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Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

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Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.
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Beschreibung der Leistung

Für den Betrieb einer Gaststätte, in der Sie Alkohol ausschenken/verkaufen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und
  • der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte mit Alkoholausschank unverändert übernehmen wollen.
  • Sie können eine vorläufige Gaststättenerlaubnis nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung beantragen. Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten, noch an der Betriebsart zum Beispiel als Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder Diskothek im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.
  • Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung,
  • Bescheinigung in Steuersachen (nicht älter als 3 Monate)
  • Miet- beziehungsweise Pachtvertrag
  • Antrag nach § 2 Gaststättengesetz
  • gegebenenfalls. Aufenthaltstitel

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

  • Gegebenenfalls: Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz in Verbindung mit deren Anlage 3

Zu Beachten

Es gibt folgende Hinweise:
Die Geltungsdauer wird in der Regel auf maximal drei Monate befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet wurden, verzögert.

Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Betrieb des Vorgängers rechtskräftig widerrufen wurde, eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

Fristen

Fristtyp: Antragsfrist

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Das Gaststättengewerbe muss vor Eröffnung des Betriebs angezeigt werden.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis sowie die weiteren benötigten Unterlagen ein.
  • Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Dauer

Dauer (bei Spanne): 1 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Bei Vorlage aller Unterlagen 1-2 Wochen. Ansonsten bis zu 8 Wochen.

Gebühren

Kostenart: fix

Kostenhöhe (fix): 45 Euro

Bezeichnung der Kosten: Gebühr

Zahlungsweise: Girocard

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlage

§ 11 Gaststättengesetz (GastG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/index.html#BJNR004650970BJNE001201308



§ 4 Gaststättengesetz (GastG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__4.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 15.10.2024