Beschreibung der Leistung
Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen haben grundsätzlich die Möglichkeit, in die für den Ort ihrer Niederlassung in Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer nach den §§ 2ff. EuRAG aufgenommen zu werden. Nach der Aufnahme sind sie berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit von (deutschen) Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen auszuüben (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen sind damit den deutschen Rechtsanwalt/Rechtsanwältinnen in den grundlegenden Rechten und Pflichten gleichgestellt.