Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abfall und Entsorgung - Erteilung von Erlaubnissen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

(Hamburg) Für das gewerbsmäßige Befördern, Sammeln, Handeln und Makeln gefährlicher Abfälle müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.

Beschreibung der Leistung

Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.


Die Erlaubnis kann

  • bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
  • unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
  • für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.
 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Für das Erlaubnisverfahren werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung
  • aktueller Handelsregisterauszug (sofern im Handelsregister eingetragen)
  • Auskunft/Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage direkt bei einer Behörde
  • Führungszeugnis, Belegart OG, zur Vorlage direkt bei einer Behörde mit Angabe des Zwecks
  • Abfallmaklererlaubnis gemäß § 54 KrWG
  • Fachkundenachweise, z. B. einschlägige Lehrgangsbescheinigungen und Belege über bisherige Praxiserfahrungen.

Zu Beachten

Andere Vermittlungs- und Handelsgeschäfte z. B. mit ungefährlichen Abfällen müssen in der Regel gemäß § 53 KrWG angezeigt werden.

Fristen

Eine Erlaubnis ist notwendig, bevor mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.

Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes zu stellen.

Dauer

maximal drei Monate

Gebühren

95 Euro bis 1000 Euro

Rechtsbehelf

Gegen einen erlassenen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)


Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Adresse und Kontakt

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Abfallwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2026