Familienkasse Nord

Kindergeld beantragen

Sie haben ein Kind? Hier erfahren Sie, wie Sie Kindergeld beantragen können.

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Beschreibung der Leistung

Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Kindergeld wird Ihnen pauschal pro Kind gezahlt. Die Höhe des Kindergeldes wird regelmäßig angepasst.

Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach können Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, maximal aber bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes:

  • Kinder zwischen 18 bis 21 Jahren: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und
    • arbeitsuchend gemeldet ist.
  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahren: Sie bekommen Kindergeld, wenn
    • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule, Berufsausbildung oder Studium) befindet,
    • Ihr Kind sich in einer maximal 4 Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung,
    • Ihr Kind eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
    • Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert,
    • Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und nebenbei höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und sich nicht allein finanziell versorgen kann, steht Ihnen auch nach dem 25. Geburtstag Ihres Kindes Kindergeld zu. Die Behinderung muss aber schon vor dem 25. Geburtstag eingetreten und ursächlich dafür sein, dass sich Ihr Kind nicht allein finanziell versorgen kann.

Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt, wenn Ihr Kind in Ihrem alleinigen Haushalt lebt. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können Sie gemeinsam bestimmen, wer von Ihnen das Kindergeld erhalten soll.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Kind hat seinen oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in Deutschland oder in einem anderen EU- beziehungsweise EWR-Staat oder in der Schweiz.
  • Sie sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder werden so veranlagt.
    • Dies gilt auch, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz haben. Sie müssen nicht zwingend einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Oder

  • Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR und haben spätestens ab dem 4. Monat nach Ihrer Einreise die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes erfüllt. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie
    • selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind
    • arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind
    • Ihr Freizügigkeitsrecht von einer familienangehörigen Person ableiten können
    • über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder
    • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Oder

  • Sie sind zwar nicht Staatsbürgerin oder Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz, aber besitzen eine gültige Niederlassungserlaubnis oder einen bestimmten anderen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
  • Sie sind rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder asylberechtigt,

Benötigte Unterlagen

  • die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes oder der Kinder,
  • die Steuer-Identifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld beantragt
  • Gegebenenfalls zusätzlich: Nachweis der Behinderung
  • Gegebenenfalls zusätzlich: Nachweis der Schul- oder Berufsausbildung des Kindes

Zu Beachten

Die zuständige Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob Sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch erfüllen. Sie müssen Ihrer Familienkasse sofort mitteilen, wenn sich bei Ihnen etwas ändert, das sich auf das Kindergeld auswirken könnte. Das sind zum Beispiel: Ihr Kind bricht die Schulausbildung ab oder Sie oder ein anderer Elternteil nehmen eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf.

Fristen

Es gibt keine Frist. Beachten Sie, dass das Kindergeld nach Antragseingang rückwirkend höchstens für die letzten 6 Monate gezahlt wird. 

Verfahrensablauf

  • Sie besuchen die Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Dort können Sie Ihren Antrag über den bereitgestellten Online-Dienst einreichen. Alternativ können Sie dort das Antragsformular zur schriftlichen Antragstellung herunterladen, um es dann auszudrucken oder Sie fordern das Formular per Post an.
  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen per Post mit, ob Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Wenn Sie im Online-Dienst ein Familienkassen-Profil angelegt und der Online-Bekanntgabe zugestimmt haben, wird der Bescheid für Sie in Ihrem Profil zum Abruf bereitgestellt.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, zahlt die Familienkasse Ihnen das Kindergeld monatlich aus.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres vollständigen Antrages auf Kindergeld. Wenn Sie den Online-Service der Familienkasse nutzen, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 32 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

§§ 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html#BJNR010050934BJNE023614123

Adresse und Kontakt

Familienkasse Nord

Standort Hamburg

Mo-Fr 8-18 Uhr (tel. Kontaktzeiten).

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Letzte Aktualisierung: 13.06.2026