Beschreibung der Leistung
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie handwerksähnliche Gewerbe sind verpflichtet, Mitglied der jeweils zuständigen Handwerkskammer zu sein. Je nach Art des Betriebs werden Sie entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber zulassungsfreier oder handwerksähnlicher Gewerbebetriebe geführt.
Stellt die Handwerkskammer fest, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder später entfallen sind, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht. Das bedeutet, dass die Handwerkskammer die Löschung eigenständig und ohne Antrag des Betriebs vornimmt, sobald sie von den entsprechenden Umständen Kenntnis erhält.
Vor der Löschung erhält der Betrieb in der Regel die Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Löschung zu äußern. Mit der Löschung endet auch die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer.
Wird ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht, ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.