Hamburg.deHamburg ServiceEchtheit behördlicher Dokumente und Urkunden...Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration

Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration

Echtheit behördlicher Dokumente und Urkunden für das Ausland bestätigen lassen für 1 oder 2 Dokumente (Vorbeglaubigung oder Apostille)

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Sie können eine Echtheitsbestätigung in Form einer Vorbeglaubigung oder Apostille für Abschriften behördlicher Dokumente der Freien und Hansestadt Hamburg oder Übersetzungen von in Hamburg vereidigten Dolmetschern, die für das Ausland bestimmt sind, erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine deutsche Urkunde (zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder ein Zeugnis) im Ausland verwenden möchten, kann die ausländische Behörde eine Echtheitsbestätigung verlangen. Dies kann durch eine Apostille oder Vorbeglaubigung (mit anschließender Legalisation) erfolgen.

Beglaubigt wird:

  • die Echtheit der Unterschrift,
  • die Eigenschaft oder Rolle, in welcher die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner gehandelt hat und
  • gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

Um die Echtheit von Abschriften behördlicher Dokumente der Freien und Hansestadt Hamburg oder Übersetzungen eines in Hamburg beeidigten Dolmetschers für 1 oder 2 Dokumente bestätigen zu lassen, vereinbaren Sie einen Termin über diese Dienstleistung.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie benötigen die Echtheitsbestätigung für Abschriften von Dokumenten der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zum Beispiel Standesamt, Hamburg Service vor Ort (ehemals Kundenzentrum), Finanzamt oder eine staatliche anerkannte Schule Hamburgs oder für Übersetzungen von in Hamburg beeidigten Dolmetschern.
  • Ihr Dokument wurde nicht zu einem bestimmten Zweck ausgestellt, wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld (Aufdruck auf der Urkunde).
  • Ihr Dokument wurde von einer berechtigten Person der Freien und Hansestadt Hamburg unterschrieben. 
  • Die unterzeichnende Person ist der zuständigen Stelle bekannt.
  • Sie haben Ihr Anliegen vorab mit der zuständigen Stelle geklärt zum Beispiel per Mail.
  • - Wenn Sie die Echtheitsbestätigung für eine Übersetzung benötigten: Die Übersetzung wurde von einem in Hamburg beeidigten Dolmetscher angefertigt.

Benötigte Unterlagen

Im Terminvorspracheverfahren

Vorabprüfung zwingend notwendig! 
Senden Sie zwecks Vorabprüfung eine E-Mail mit Anhang der E-Mail der(s) Dokumente(s) als Scan oder Foto, direkt nach der Buchung Ihres Termins zu. Zudem geben Sie Namen, Telefonnummer, Tag und Uhrzeit Ihres Termins und das Bestimmungsland der Dokumente (z.B. Spanien) an. m2511@amtfuermigration.hamburg.de

Wenn eine Prüfung der Dokumente bis zum Termin nicht möglich war, können lediglich die Dokumente angenommen werden. Ein Abholtermin wird nach der Fertigstellung vom Sachbearbeiter vereinbart.

Bei beglaubigten Abschriften!
Das Original Dokument mit der beglaubigten Abschrift ist zum Termin vorzulegen. 

Bei Übersetzungen!
Der Dolmetscher/Übersetzer muss in Hamburg beeidigt worden sein.
Bitte nutzen Sie die Homepage, um einen geeigneten Übersetzer für Hamburg zu finden.  www.justiz-dolmetscher.de  (Hier die Sprache und das Bundesland angeben)

Bitte bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit:
 

  • - Ihr Original Dokument ohne Zweckbindung, dies Sie zur Vorabprüfung per E-Mail an uns versandt haben.
  • - Terminbuchungsnachweis
  • - Ausweisdokument
  • - Eine Apostille/Vorbeglaubigung erfolgt urkunden- und nicht personenbezogen, weshalb auch ein Nichtbetroffener diese ohne Vollmacht beim Amt für Migration beantragen kann. 
  • - EC-Karte bzw. Kreditkarte (Barzahlung nur in Ausnahmefällen möglich)

Sollten sich Ihre Buchung auf ein Verfahren per Post handeln, stornieren Sie den gebuchten Termin oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Im Verfahren per Post
Adressieren an:

Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration
M251
Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg

 
Notwendige Angaben im Anschreiben des Postverfahrens:

  • - Bestimmungsland der Urkunde (z.B. Russland)
  • - Ihre Anschrift
  • - E-Mail und Telefonnummer
  • - Zudem benötigen wir die zu beglaubigenden Dokumente im Original.
  • - Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen senden Sie zur Vorabprüfung Ihrer Dokumente eine E-Mail mit Anhang der(s) Dokumente(s) als Scan oder Foto an hiesige Behörde. Geben Sie bitte in Ihrer E-Mail an, dass Sie keinen Termin wünschen, sondern sich Ihr Dokument auf dem Postweg befindet.

Weitere Hinweise:

  • - Die Gebühr wird bei Wohnsitz in Deutschland per Gebührenbescheid erhoben.
  • - Bei einer  Gebührenhöhe ab 100 € oder Wohnsitz im Ausland, wird eine Vorabbezahlung nach Fertigstellung verlangt. Hierzu bekommen Sie einen Gebührenbescheid zugesandt. Nach Wertstellung werden Ihre Dokumente an Sie zurückversandt. 

Gebühren bei Vorsprache:
Stand: 14.11.2023


 - je Apostille – 13,50 €
 - je Vorbeglaubigung – 9 €
 - je Übersetzerstempel – 5 € 
 - Abschriftsbeglaubigung, je erste Seite eines Dokumentes - 6 € 
 - Abschriftsbeglaubigung, ab der zweiten Seite 1 €, je Folgeseite 
 - Kopien: 1 – 10 Seiten a 0,60 €
 - Kopien: ab der 11 Seite a 0,30 €

Gebühren im schriftlichen Verfahren (per Post):

 - je Apostille – 34 € 
 - je Vorbeglaubigung – 29,50 € 

Die Zahlung per Rechnung/Gebührenbescheid ist nur bei Beantragung auf dem Postwege möglich.

Zu Beachten

Die spätere Legalisation erfolgt durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem das Dokument oder die Urkunde benötigt wird.
 
Die Vorbeglaubigung oder Apostille erfolgt für das Dokument und ist nicht personenbezogen. Auch eine nicht betroffene Person kann ohne eine Vollmacht die Vorbeglaubigung oder Apostille beantragen.
 
Für Echtheitsbestätigungen von Bundes-Urkunden (wie Führungszeugnisse) oder Bundes-Dokumente wenden Sie sich an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
 
Endbeglaubigungen von vorbeglaubigten Dokumenten der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten Sie beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. 

Endbeglaubigungen durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten werden nur bei vorbeglaubigten Abschriften/Zweitschriften der Ausstellungsbehörde vorgenommen. Beispielsweise bei Urkunden der Universität Hamburg, werden nur Abschriften/Zweitschriften der Universität Hamburg akzeptiert.
 
Für Echtheitsbestätigungen von Übersetzungen von Dolmetschern, die nicht in Hamburg beeidigt worden sind, ist das Bundesland zuständig, in dem die Beeidigung stattgefunden hat.
 
Für Echtheitsbestätigungen von Urkunden oder Dokumenten, die in anderen Bundesländern oder Nationen ausgestellt wurden, wenden Sie sich an das ausstellende Land beziehungsweise Bundesland.

Fristen

Beantragen Sie die Anbringung des Echtheitsbestätigung frühzeitig.

 

Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.

 

Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.

Verfahrensablauf

  • Sie buchen einen Termin.
  • Sie senden eine E-Mail mit Ihrem Anliegen, Ihrem Namen, Ihrer Telefonnummer, das Bestimmungsland der Urkunde (zum Beispiel Russland), sowie dem Datum und der Uhrzeit Ihres Termins an die zuständige Stelle. Fügen Sie ein Foto oder einen Scan des Dokuments bei, für das Sie eine Echtheitsbestätigung benötigen.
  • Sie erscheinen zum Termin.
  • Sie geben die Dokumente zur Echtheitsbestätigung ab und zeigen gegebenenfalls die Originale vor.
  • Die zuständige Stelle prüft die Echtheit Ihrer Dokumente beziehungsweise der Unterschriften.
  • Die zuständige Stelle bringt das Siegel zur Echtheitsbestätigung an Ihren Dokumenten an.
  • Sie zahlen die Gebühren in der Regel mit EC- oder Kreditkarte. In Ausnahmefällen können Sie mit Bargeld bezahlen.
  • Sie erhalten Ihre Dokumente mit der Echtheitsbestätigung zurück.

 

  • Sie können die Echtheitsbestätigung Ihrer Dokumente für das Ausland auch postalisch beantragen:
  • Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, können Sie zur Vorabprüfung einen Scan oder ein Foto Ihrer Dokumente per Email an die zuständige Stelle senden. Geben Sie in Ihrer Email an, dass sich Ihr Original-Dokument auf dem Postweg befindet und Sie keinen Termin wüschen.
  • Sie senden Ihr Anliegen und die erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Stelle. Machen Sie in Ihrem Anschreiben folgende Angaben:
    • Bestimmungsland der Urkunde (zum Beispiel Russland)
    • Ihre Anschrift
    • Ihre Email-Adresse und Telefonnummer
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Wenn die Gebühren 100,00 Euro oder mehr betragen, müssen Sie sie vorab bezahlen.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen Sie die Gebühren vorab bezahlen.
  • Sobald die Zahlung bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, erhalten Sie Ihre Dokumente zurück.

Dauer

Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Echtheitsbestätigung in der Regel für bis zu sechs Dokumente sofort.

 

Wenn Sie die Echtheitsbestätigung postalisch beantragen, erhalten Sie die bearbeiteten Dokumente in der Regel 10 Werktage, nachdem sie vollständig bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, zurück.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art und Anzahl Ihrer zu bestätigenden Dokumente:

 


  • je Apostille:13,50 EUR

  • je Vorbeglaubigung: 9,00 EUR

  • je Übersetzerstempel: 5,00 EUR

  • Beglaubigung von Abschriften:

    • erste Seite eines Dokumentes: 6,00 EUR

    • jede Folgeseite: 1,00  EUR 



  • Kopien:

    • je Seite für die ersten 10 Seiten: 0,60 EUR

    • je Seite ab der 11 Seite: 0,30 EUR






Wenn Sie die Echtheitsbestätigung auf dem Postwege beantragen:

  • je Apostille: 34,00 EUR

  • je Vorbeglaubigung: 29,50 EUR


Sie können nur Die Zahlung per Rechnung/Gebührenbescheid zahlen, wenn Sie die Echtheitsbestätigung auf dem Postwege beantragen.

Zahlungsarten

  • Girocard
  • Rechnung
  • Bargeldzahlung

Hinweise zur Zahlungsart

Die Zahlung per Rechnung/Gebührenbescheid ist nur bei Beantragung auf dem Postwege möglich.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41



§ 33 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVfGHAV8P33

 

Art. 2 (1) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (UrkBefrÜbkG Haag) 

https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Adresse und Kontakt

Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration

M 251

Alleinige Zuständigkeit:

Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration
M25 - Sachgebiet Beglaubigungsangelegenheiten 
Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg

Vorsprache nur mit Termin möglich! Bitte beachten Sie die Hinweise (siehe unten) in den Rubriken "Wichtige Hinweise" und "Ablauf, Dauer und Gebühren".

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2024