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Verpflichtungserklärungen, Aufenthalt über 3 Monate

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Beschreibung der Leistung

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, dem Ausländer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn der Ausländer selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.

Je nach Art und Dauer des angestrebten Aufenthaltes werden an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unterschiedliche Anforderungen gestellt, damit durch sie die Erteilungsvoraussetzung ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt erfüllt werden kann.

Die Verpflichtungserklärung wird auf einem bundeseinheitlichen und fälschungsgesicherten Formular beglaubigt.

Eine Verpflichtungserklärung kann nicht von folgenden Personen abgegeben werden:

  • Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII
  • bei Ausländern, wenn sie folgendes besitzen: Duldung, Aufenthaltsgestattung, Visum für Besuchszwecke, kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse.

In Hamburg sind die Hamburg Service vor Ort - Standorte für Ausländerangelegenheiten die zuständigen Dienststellen.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Von dem BESUCHER werden benötigt:

  • genaue Personalien (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort) des Besuchers
  • Adresse des Besuchers im Ausland,
  • Wünschenswert ist auch die Seriennummer des Reisepasses des Besuchers.

Von dem GASTGEBER werden benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Neben Bescheiden über Kindergeld, Kinderzuschlag oder Elterngeld auch bei ARBEITNEHMERN durch Vorlage der Lohn-/Gehaltbescheinigung/Bezügemitteilung der letzten 3 Monate.
  • Bei RENTNERN Rentenbescheid aus dem die Höhe der aktuellen monatlichen Rente hervorgeht.
  • SELBSTÄNDIGE/FREIBERUFLER: Letzer Steuerbescheid und aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstige Nachweise (z.B. vom Steuerberater bescheinigt) aus denen das monatliche Nettoeinkommen oder der aktuelle monatliche Gewinn hervorgeht. Kontoauszüge oder Sparbücher reichen als Nachweise NICHT aus.
  • JURISTISCHE PERSONEN (z.B. GmbH): Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Vorsprache des Geschäftsführers oder eine Prokuristen.

Zu Beachten

Sie können sich immer nur an das für Ihren Wohnort zuständige Kundenzentrun - Fachbereich Ausländerangelegenheiten wenden.
Die genaue Zuständigkeit erfahren Sie bei Eingabe Ihrer Meldeadresse im Feld unten.

Gebühren

29 EUR

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Besuch von ausländischen Bürgern, Aufenthalt über 3 Monate Einladungen ausländischer Bürger, Aufenthalt über 3 Monate

Letzte Aktualisierung: 07.10.2024