Hamburg.deHamburg ServiceSchuldner- und Insolvenzberatungsstelle...Sozialbehörde

Sozialbehörde

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Anerkennung beantragen

Wenn Sie eine Schuldnerberatung und die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches als Vorbereitung auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren anbieten möchten, benötigen Sie dafür eine Anerkennung als geeignete Stelle gemäß Insolvenzordnung.

  •  

Beschreibung der Leistung

Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beraten verschuldete Personen, die auf fachkundige Hilfe angewiesen sind. Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, muss die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung erfolglos war. Die Bescheinigung muss von einer staatlich anerkannten "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden.

Als anerkannte Person oder Stelle sind die beratend tätig und dürfen außerdem Schuldnerinnen und Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und gegebenenfalls bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unterstützen.

Sie können sich als geeignete Person oder Stelle anerkennen lassen. Sie müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Sitz, Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg und diese
    • wird von einer zuverlässigen Person geleitet.
    • ist auf Dauer angelegt.
    • beschäftigt mindestens 3 Personen, von denen eine Person über praktische. Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügt.
    • stellt eine erforderliche Rechtsberatung.
    • verfügt über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Gegebenheiten.
  • Ihre Beratungskräfte verfügen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung
    • in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
    • als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
    • als Betriebswirtin oder Betriebswirt,
    • im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst, oder
    • eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Benötigte Unterlagen

Nachweise, die belegen, dass Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Sofern Sie eine Auflistung der notwendigen Unterlagen benötigen, erhalten Sie diese auf Anfrage bei der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Eine Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach dem hamburgischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) nicht gleich.
Als anerkannte Stelle oder Person sind Sie verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten.
Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn Sie neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben.

Fristen

Die Anerkennung ist widerruflich und kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Das Anerkennungsverfahren ist kostenfrei.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-InsOAGHArahmen

Adresse und Kontakt

Sozialbehörde

AI 31
Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg

nach Vereinbarung

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Schulden

Letzte Aktualisierung: 23.03.2025