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Bezirksamt Altona

Feuerbestattung, Durchführung zusätzliche Leichenschau

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Informationen

Voraussetzungen

Es liegt eine letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise eine Verfügung des verantwortlichen Angehörigen vor.

Benötigte Unterlagen

Letztwillige Anordnung des Verstorbenen zur Feuerbestattung beziehungsweise entsprechende Verfügung des verantwortlichen Angehörigen

Zu Beachten

Die Feuerbestattung ist zulässig, wenn aufgrund einer zusätzlichen Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn in den Fällen nach §159 Absatz 1 der Strafprozessordnung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Bestattung vorliegt.

Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin. Die zweite Leichenschau kann auch vom einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen.
 
Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.

Beteiligung des Instituts für Rechtsmedizin hinsichtlich der Beurteilung der rechtsmedizinischen Kenntnisse des Antragsstellers.

Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 7-10 Tage.

Gebühren

Keine. Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12 EUR und 48 EUR an.

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Suchwörter: Leichenschauen, zusätzlich Zusätzliche Leichenschauen Bestattung, Durchführung zusätzliche Leichenschau

Letzte Aktualisierung: 03.12.2024