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Personalausweis beantragen

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie in vielen Fällen dazu verpflichtet, einen Personalausweis zu beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Jeder Person mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann ein Personalausweis ausgestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Um einen Personalausweis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Ab dem 01.05.2025 gibt es neue Vorschriften zum benötigten Foto:
Sie dürfen ab diesem Datum keine papierbasierten Fotos mehr einreichen. Sie benötigen stattdessen ein Foto in elektronischer Form. Sie können dies vor Ort erstellen oder müssen den von einem Fotografen oder einer Fotografin ausgehändigten QR Code mitbringen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Links“.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit

Die Ausweispflicht gilt für Sie, wenn Sie zusätzlich

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • in Deutschland gemeldet sind
  • keinen gültigen Reisepass besitzen

Wenn Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

  • Eine sorgeberechtigte Person nimmt die Antragstellung gemeinsam mit Ihnen vor. Bei geteiltem Sorgerecht muss die sorgeberechtigte Person anwesend sein, bei der Sie sich vorwiegend aufhalten.

Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

  • Sie legen einen wichtigen Grund dar, warum Sie den Personalausweis nicht bei der an Ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Behörde beantragen.
  • Die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständige Stelle stimmt zu. Die Zustimmung wird von der Stelle eingeholt, bei der Sie den Antrag stellen wollen.

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel
    • alter Personalausweis
    • gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass
    • gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • alle erforderlichen Urkunden und Nachweise sofern sich eine Änderung in den personenbezogenen Daten ergeben hat, zum Beispiel
    • Geburts-, Heirats-, Eheurkunde
    • Erklärung über die Namensführung
  • bei Kindern unter 16 Jahren
    • Sorgerechtsnachweis bei alleinigem Sorgerecht
    • Einverständniserklärung und Personalausweis aller abwesenden Sorgeberechtigten bei geteiltem Sorgerecht
  • aktuelles biometrisches Passfoto
    • Ab 01.05.2025 müssen Sie das Passfoto in elektronischer Form vorlegen. Sie können das Passfoto vor Ort erstellen lassen, oder einen QR-Code mitbringen, den Ihnen das Fotostudio bei Erstellung des Passfotos aushändigt.
  • nach Einbürgerung:
    • Reisepass oder Ausweis des Geburtsstaates oder eine Identitätsbescheinigung
    • Einbürgerungsurkunde

Hinweis: Ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) ist vorhanden. Die Gebühr für ein Foto vor Ort beträgt 6,00 EUR. Sie erhalten keinen Ausdruck. Bitte beachten Sie, dass der vorhandene Fotoautomat nicht geeignet ist, Passfotos von Säuglingen und Kleinstkindern zu erstellen.

Zu Beachten

  • Wenn Sie dringend ein Ausweisdokument benötigen, können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen, der dann für maximal 3 Monate gültig ist.
  • Ihr Personalausweis wird ungültig, wenn sich beispielsweise Ihr Nachname ändert oder wenn das Bild nicht mehr zur Identifizierung geeignet ist. Letzteres kann insbesondere bei Ausweisen für Säuglinge oder Kleinkinder der Fall sein. In diesen Fällen müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Wenn Sie eine neue Adresse haben, können Sie Ihren Personalausweis ändern lassen und brauchen keinen neuen. Wenn sich Daten wie zum Beispiel Ihre Körpergröße ändert, hat dies keine Auswirkungen auf Ihren Personalausweis.
  • Wenn Sie ohne festen Wohnsitz in Hamburg leben, wenden Sie sich für Personalausweisangelegenheiten an den Standort für Einwohnerangelegenheiten in Hamburg-Mitte.

Fristen

Wenn Sie keinen gültigen Reisepass haben, müssen Sie ab Ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis besitzen.

 

Gültigkeitsdauer:         


  • Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.

  • Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig. 

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren online oder telefonisch über die Rufnummer 115 einen Termin.
    • Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Ort Ihres Hauptwohnsitzes beantragen möchten, erkundigen Sie sich, ob Ihre Begründung dafür anerkannt wird.
      Informieren Sie die nicht zuständige Personalausweisbehörde über die beabsichtigte Antragstellung, sodass diese vorab die Ermächtigung der zuständigen Personalausweisbehörde einholen kann.
      Sie erhalten Nachricht, wenn die Ermächtigung vorliegt
      Sie vereinbaren online oder telefonisch über die Rufnummer 115 einen Termin
  • Sie erscheinen persönlich zu Ihrem Termin und beantragen die Ausstellung des Personalausweises.
  • Sie legen die notwendigen Unterlagen vor.
  • Ihre Fingerabdrücke werden zur Speicherung im Personalausweis genommen.
  • Sie leisten eine Unterschrift, die später auf dem Personalausweis abgedruckt wird.
  • Der Personalausweis wird bei einer externen Stelle für Sie bestellt.
  • Sie erhalten einen Abholschein, mit dem Sie den Personalausweis abholen können.
  • Sie erhalten direkt bei der Antragstellung einen Brief (PIN-Brief) mit einer sogenannten Transport-PIN sowie wichtige Informationen über die Online-Ausweisfunktion.
  • Sie bestätigen den Erhalt des ungeöffneten PIN-Briefes.
  • Sie zahlen die Gebühren.
  • Sie erhalten einen Abholschein, mit dem Sie den Personalausweis abholen können.
  • Nachdem Sie informiert worden sind, dass Ihr Personalausweis abholbereit ist, holen Sie ihn an der Stelle ab, an der Sie ihn beantragt haben.

Dauer

Die Antragstellung dauert circa 15 Minuten. Circa 2-3 Wochen nach der Antragstellung können Sie Ihren Personalausweis am Ort der Beantragung abholen.

Gebühren

Die Gebühren betragen


  • 37,00 EUR für antragstellende Personen ab 24 Jahren

  • 22,80 EUR für antragstellende Personen unter 24 Jahren

  • 10,00 EUR für den vorläufigen Personalausweis

  • 13,00 EUR Zuschlag bei Antragstellung bei nicht zuständiger Behörde

Rechtsbehelf

Beschwerde oder Widerspruch

Rechtsgrundlage

Personalausweisgesetz (PAuswG)

www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html

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Letzte Aktualisierung: 18.04.2025