Verfahrensablauf
Die Gehwegüberfahrt können Sie schriftlich (per Post, E-Mail, Fax) beantragen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einen Online-Dienst zu nutzen. Der Verfahrensablauf ändert sich dabei nicht. Die Herstellung der Gehwegüberfahrt erfolgt entweder durch die zuständige Stelle oder durch ein zugelassenes Unternehmen. Bis zur Herstellung ist folgender Verfahrensablauf zu beachten:
- Sie beantragen die Gehwegüberfahrt mit all den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
- Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.
- Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vororttermin organisieren und durchführen.
- Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt herstellen lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).
- Auf Basis der Herstellungskosten ist eine Vorauszahlung von Ihnen zu leisten.
- Nach Abschluss der Arbeiten erhalten Sie eine Rechnung über die Bezahlung der restlichen Herstellungskosten, abzüglich der geleisteten Vorauszahlung.
Bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle:
- Für die weitere Durchführung der Arbeiten müssen Sie keine weiteren Schritte vornehmen.
Bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch ein zugelassenes Unternehmen:
- Das beauftragte Unternehmen muss eine verkehrsbehördliche Anordnung für die Maßnahme beantragen.
- Nach Fertigstellung der Bauarbeiten vereinbaren Sie einen gemeinsamen Abnahmetermin mit der zuständigen Stelle
Dauer
- Die Bearbeitungsdauer unterscheidet Antragsbearbeitung und Herstellung der Gehwegüberfahrt.
- Die Antragsbearbeitung: in der Regel zeitnah.
- Die Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle: mindestens 3 Monate.
Gebühren
Kostenart: variabel
Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis zu 800,00 Euro
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung: Die Kosten unterteilen sich in Gebühr und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung). Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.