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Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen

Die Gehwegüberfahrt dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt.
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Beschreibung der Leistung

Gehwegwegüberfahrten oder auch Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen genannt, dienen dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie solch ein Vorhaben planen, für das der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Erlaubnis für die Gehwegüberfahrt. Gehwegüberfahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel werden die Arbeiten im öffentlichen Straßenraum von der Stadt beauftragt. In Ausnahmefällen dürfen Sie als Antragstellende Person die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
  • Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
  • Sofern Sie die Herstellung selbst übernehmen dürfen, muss das beauftragte Unternehmen ein zugelassenes Unternehmen sein.
  • Eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges bleibt erhalten.
  • Es gibt durch die Maßnahme keine Unterbrechungen des Gehweges geben

Benötigte Unterlagen

  • Hauptantrag
    • Schriftlich
  • Nachweise
    • Maßstabsgerechter Lageplan
    • Auszug Liegenschaftskataster
    • Fotos der Örtlichkeit
    • Flurkarte (optional)

Zu Beachten

  • Erfolgt die Beantragung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welches ein konzentriertes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO) durchgeführt werden soll oder muss, beinhaltet die Baugenehmigung auch die Erlaubnis zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt. Bei Bauvorhaben die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO geprüft werden, erfolgt die Einholung der wegerechtlichen Erlaubnisse eigenverantwortlich durch die Antragsteller.
  • Die Gehwegüberfahrt darf nicht selbst hergestellt werden zum Beispiel mit Holzbalken, Stahlrampen oder Ähnlichem. Hierbei handelt es sich um einen unerlaubten Eingriff in den Straßenraum und dieser kann strafbar sein.
  • Die Zustimmung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt ersetzt nicht andere erforderliche behördliche Genehmigungen oder ergibt Ansprüche daraus zum Beispiel für den Bau einer Garage oder eine Carports.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Die Gehwegüberfahrt können Sie schriftlich (per Post, E-Mail, Fax) beantragen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einen Online-Dienst zu nutzen. Der Verfahrensablauf ändert sich dabei nicht. Die Herstellung der Gehwegüberfahrt erfolgt entweder durch die zuständige Stelle oder durch ein zugelassenes Unternehmen. Bis zur Herstellung ist folgender Verfahrensablauf zu beachten:

  • Sie beantragen die Gehwegüberfahrt mit all den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.
  • Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vororttermin organisieren und durchführen.
  • Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt herstellen lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).
  • Auf Basis der Herstellungskosten ist eine Vorauszahlung von Ihnen zu leisten.
  • Nach Abschluss der Arbeiten erhalten Sie eine Rechnung über die Bezahlung der restlichen Herstellungskosten, abzüglich der geleisteten Vorauszahlung.

 
Bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle:

  • Für die weitere Durchführung der Arbeiten müssen Sie keine weiteren Schritte vornehmen.

 
Bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch ein zugelassenes Unternehmen:

  •  Das beauftragte Unternehmen muss eine verkehrsbehördliche Anordnung für die Maßnahme beantragen.
  • Nach Fertigstellung der Bauarbeiten vereinbaren Sie einen gemeinsamen Abnahmetermin mit der zuständigen Stelle

Dauer


  • Die Bearbeitungsdauer unterscheidet Antragsbearbeitung und Herstellung der Gehwegüberfahrt.

  • Die Antragsbearbeitung: in der Regel zeitnah.

  • Die Herstellung der Gehwegüberfahrt durch die zuständige Stelle: mindestens 3 Monate.

Gebühren

Kostenart: variabel

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis zu 800,00 Euro 

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr



Bemerkung: Die Kosten unterteilen sich in Gebühr und Herstellungskosten. Die Gebühr erhebt die zuständige Behörde und ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung. Die Herstellungskosten sind abhängig von der Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung). Beide Kostenbestandteile müssen durch die antragstellende Person getragen werden.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html

§ 7a Fernstraßengesetz (FStrG)

www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__7a.html

§ 18 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) 

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV10P18



 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2025