Beschreibung der Leistung
Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Zusammenhang mit einem Erbfall. Sie entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer) innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es grundsätzlich nicht, wenn der Erwerber auf einer von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das (Verwandtschafts-) Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Anzeigepflicht des Erwerbers besteht in diesen Fällen jedoch fort, wenn zu seinem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.
Die Festsetzung einer Erbschaftsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.