Beschreibung der Leistung
Die Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Wege einer Schenkung. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
Die Festsetzung einer Schenkungsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.