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Schenkungsteuer, Informationen und Zuständigkeit nach Nachnamen des Schenkers

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Beschreibung der Leistung

Die Schenkungsteuer besteuert den Übergang von Vermögen auf eine andere (natürliche oder juristische) Person im Wege einer Schenkung. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung ausgeführt ist.
Für die Steuerermittlung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend (Bewertungsstichtag). Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und auch vom Schenker innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist.
Die Festsetzung einer Schenkungsteuer erfolgt nur, wenn bestimmte persönliche Freibeträge überschritten sind. Kommt es nicht zu einer Steuerfestsetzung, wird der Erwerber darüber in der Regel nicht benachrichtigt.
Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Um der Anzeigepflicht nachzukommen, kann der Erwerb dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mit einem formlosen Schreiben oder auf dem im Internet bereitgestellten Formular mitgeteilt werden (siehe Links). Die benötigten Formulare zur Schenkungsteuererklärung können ebenfalls im Internet abgerufen werden oder beim zuständigen Finanzamt angefordert werden.

Zu Beachten

In Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständig. Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ist zuständig, wenn sich der Wohnsitz des Schenkers in Hamburg befindet.
Es sind folgende Freibeträge zu beachten:

  • Ehegatten und Lebenspartner: EUR 500.000,
  • Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder: EUR 400.000,
  • Enkelkinder: EUR 200.000,
  • Eltern und Voreltern, Geschwister, Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: EUR 20.000,
  • alle übrigen Erwerber: EUR 20.000.

Fristen

Die Anzeige des Erwerbs muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall erfolgen.

Gebühren

Keine

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.09.2024