Bewertung von Grundstücken, Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer

Wenn Sie Grundbesitz in Hamburg erwerben, kann es unter bestimmten Umständen notwendig sein, dass es steuerlich zu bewerten ist. Im Nachfolgenden erfahren Sie, wann eine Bewertung erfolgen muss.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Grundbesitz in Hamburg erben oder geschenkt bekommen oder anderweitig erwerben und hierfür keine Gegenleistung geleistet oder diese nicht ermittelbar ist, muss für Zwecke der Besteuerung mit der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer ein typisierter Bedarfswert ermittelt werden. Diese Wertermittlung erfolgt durch die Steuerverwaltung.

Diese Bedarfswertermittlung hat als Zielgröße den „gemeinen Wert“ am Bewertungsstichtag (das heißt den Todestag oder Tag der Schenkung bzw. des Erwerbs).
Gemeiner Wert ist hierbei der steuerrechtliche Ausdruck für den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (Verkehrswert).
Die steuerrechtliche Bedarfswertermittlung bedient sich hierbei – jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksart und der dafür gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmethode – an Werten bzw. einzelnen Wertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen nach baugesetzlichen Vorschriften ermittelt werden und kommt damit im Regelfall dem „Verkehrswert“ sehr nahe. Dennoch handelt es sich um ein Verfahren, das der Steuerverwaltung pauschalierend (typisierend) ermöglicht, schnell eine Vielzahl von Grundstücken zu bewerten. Gutachten für den jeweiligen Einzelfall werden von der Steuerverwaltung also nicht erstellt. Daher kann es im Einzelfall zu - teilweise auch signifikanten - Wertabweichungen zum Verkehrswert kommen, da bauliche Besonderheiten in diesen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Gutachten von Sachverständigen.

Die Bedarfswertermittlung kann nicht von Ihnen beantragt werden, sondern erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften von Amtswegen. Sie sind zur Erklärungsabgabe und zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Abgabe Feststellungserklärung

Benötigte Unterlagen

  • Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts - Personendaten (BBW 1)
  • Anlage Grundstück (BBW 2)
  • sowie weitere ggf. notwendige Vordrucke, abhängig von der Grundstücksart.

Zu Beachten

Das Finanzamt erstellt kein Verkehrswertgutachten.



Wenn Sie von einem abweichenden Wert Ihres Grundbesitzes ausgehen, können Sie ein entsprechendes Verkehrswertgutachten (welches bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat) auf den jeweiligen Bewertungsstichtag einreichen. Als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann außerdem der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommene Kaufpreis des Grundstücks dienen, wenn sich dessen Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben, z.B. durch Abriss, Umbau oder auch Neubau eines Hauses auf einem Grundstück.

Fristen

Eine Erklärungsfrist wird Ihnen vom Finanzamt mitgeteilt.

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat, ist diese durch Sie auszufüllen und einzureichen.


Das Finanzamt stellt dann einen Bedarfswert fest und teilt Ihnen sowie der für die Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer zuständigen Dienststelle diesen mit einem Feststellungsbescheid mit.



In der Folge bekommen Sie (oder gegebenenfalls ein abweichender Steuerschuldner) einen entsprechenden Steuerbescheid, dem diese Wertermittlung zugrunde liegt. Wenn Sie bereits einen Steuerbescheid vorher erhalten haben, kann dieser aufgrund der Wertfeststellung geändert werden.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa 40 Wochen, kann aber im Einzelfall teilweise auch deutlich länger sein. 

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf


  • Einspruch

  • Klage vor dem Finanzgericht 

Rechtsgrundlage

§ 153 Bewertungsgesetz 

https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__153.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 11.10.2026