Beschreibung der Leistung
Wenn Sie Grundbesitz in Hamburg erben oder geschenkt bekommen oder anderweitig erwerben und hierfür keine Gegenleistung geleistet oder diese nicht ermittelbar ist, muss für Zwecke der Besteuerung mit der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer ein typisierter Bedarfswert ermittelt werden. Diese Wertermittlung erfolgt durch die Steuerverwaltung.
Diese Bedarfswertermittlung hat als Zielgröße den „gemeinen Wert“ am Bewertungsstichtag (das heißt den Todestag oder Tag der Schenkung bzw. des Erwerbs).
Gemeiner Wert ist hierbei der steuerrechtliche Ausdruck für den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (Verkehrswert).
Die steuerrechtliche Bedarfswertermittlung bedient sich hierbei – jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksart und der dafür gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmethode – an Werten bzw. einzelnen Wertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen nach baugesetzlichen Vorschriften ermittelt werden und kommt damit im Regelfall dem „Verkehrswert“ sehr nahe. Dennoch handelt es sich um ein Verfahren, das der Steuerverwaltung pauschalierend (typisierend) ermöglicht, schnell eine Vielzahl von Grundstücken zu bewerten. Gutachten für den jeweiligen Einzelfall werden von der Steuerverwaltung also nicht erstellt. Daher kann es im Einzelfall zu - teilweise auch signifikanten - Wertabweichungen zum Verkehrswert kommen, da bauliche Besonderheiten in diesen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Gutachten von Sachverständigen.
Die Bedarfswertermittlung kann nicht von Ihnen beantragt werden, sondern erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften von Amtswegen. Sie sind zur Erklärungsabgabe und zur Mitwirkung verpflichtet.