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Bildungspaket - Kostenerstattung für Kultur, Musik und Sport

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Beschreibung der Leistung

Sie können für Babys, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, eine Pauschale von monatlich 15 Euro erhalten, wenn die Kinder oder deren Eltern  Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Hartz IV / Sozialgeld), dem SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe), §§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.

Sofern die Leistung weniger als 15 Euro kostet, wird die Zahlung der Pauschale mit dem Formular 'Teilhabeleistung' ( zu finden unter dem Link 'Bildungspaket - Vordrucke') beantragt.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

Anspruch haben Kinder unter 18 Jahren, die oder deren Erziehungsberechtigte eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • SGB II (Arbeitslosengeld II / Hartz IV / Sozialgeld)
  • SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe)
  • §§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Benötigte Unterlagen

  • Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung (Leistungsbestätigung) ist beim Leistungsanbieter vorzulegen

Die Bescheinigung (Leistungsbestätigung) ist ein Kurzbescheid, der lediglich die zur Leistungsbeantragung erforderlichen Daten enthält (Name, Bewilligungszeitraum, Geburtsdatum, Adresse, rechtliche Grundlage für den Leistungsbezug).
Leistungsberechtigte nach dem SGB II müssen diesen im Jobcenter team.arbeit.hamburg zunächst beantragen. Für Leistungsberechtigte aus den anderen Rechtskreisen erfolgt eine automatische Zusendung.

Ausrüstungsgegenständen sind im Betrag enthalten.

Zu Beachten

Selbst wenn die Aktivität kostenlos angeboten wird (z.B. kostenloses Fußballtraining), besteht ein Anspruch auf die Pauschalleistung von 15 Euro im Monat, da davon ausgegangen wird, dass auch in einem solchen Fall Ausgaben anfallen (Fahrtkosten, Ausrüstungsgegenstände). Der Leistungsberechtigte lässt sich auch in einem solchen Fall die Teilnahme an der Aktivität bestätigen.

Fristen

keine

Dauer

ca 12 Wochen

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, §6b BkGG, § 3 AsylbLG

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.12.2024