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Bildungspaket - Kostenerstatttung für Ausflüge mit Schulen oder Kitas beantragen für Bezieher von Bürgergeld

Als Bezieherin oder Bezieher von Bügergeld können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für Ausflüge mit Schulen oder Kitas erstattet bekommen. Das ist möglich, wenn Sie Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Das Bürgergeld ist eine staatliche Sozialleistung in Deutschland. Es dient der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Bürgergeld unterstützt Personen, die keine ausreichenden eigenen Einkünfte oder Vermögen haben, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie Leistungen im Rahmen des Bildungspakets erhalten. Übernommen werden unter anderem Kosten für alle Ausflüge mit der Schule oder Kindertageseinrichtung.
Taschengeld oder Klassenkassenbeiträge werden nicht übernommen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie erhalten Bürgergeld.
  • Sie oder Ihr Kind besucht
    • eine allgemeinbildende Schule,
    • eine berufsbildende Schule,
    • einen Hort,
    • eine Vorschulklasse oder
    • eine Kindertagesstätte oder
    • wird von einer Tagespflegeperson betreut.
  • Ihr Kind erhält keine Ausbildungsvergütung.
  • Ihr Kind nimmt an einem Ausflug mit der Schule oder Kindertagesstätte teil.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular (siehe bei den Links)
  • Bewilligungsbescheid zum Bürgergeld oder Kurzbescheid (Leistungsbestätigung). Der Kurzbescheid (Leistungsbestätigung) ist eine Bescheinigung, die lediglich die zur Leistungsbeantragung erforderlichen Daten enthält (Name, Bewilligungszeitraum, Geburtsdatum, Adresse, rechtliche Grundlage für den Leistungsbezug). Die Ausstellung kann im Jobcenter beantragt werden.

Zu Beachten

Es gibt keine besonderen Hinweise.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie oder die Kita, die Tagespflegeperson oder die Schule (Einrichtung) füllen das Antragsformular aus.
  • Die Einrichtung bestätigt mit ihrem Stempel und ihrer Unterschrift die anfallenden Kosten für den Ausflug.
  • Sie oder die Einrichtung reichen das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Die Kosten werden an das auf dem Antragsformular angegebene Konto überwiesen.

Dauer



Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 12 Wochen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage

Rechtsgrundlage

§ 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 14.06.2025