Voraussetzungen
- Sie verlegen die Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Sie melden Ihr Gewerbe
- als Einzelgewerbetreibender selbst oder
- als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (zum Beispiel: GmbH, AG)
um.
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung der gewerbetreibenden Person, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort.
- Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung Selbsterklärung zur Identität.
- Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Zu Beachten
Sie müssen die Ummeldung Ihres Gewerbes selbst oder durch eine vertretende, bevollmächtigte Person vornehmen:
bei Einzelgewerben als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender,
bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter jeweils eine Gewerbeummeldung vornehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Meldebezirks verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Grund zur Ummeldung.
Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.
Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch das zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, die Handwerkskammer oder die Handelskammer aus.
Bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche überwachungspflichtigen Tätigkeiten müssen Sie die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen beifügen.
Wenn Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Vorliegen des Grundes der Gewerbeummeldung ummelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.