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Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung (Sonderparkausweis) als Arzt, Pflegedienst oder Hebamme beantragen

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Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Ärztin / ein Arzt oder Hebamme sind, können Sie einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Hebamme oder eine Ärztin bzw. ein Arzt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Sonderparkausweis beantragen.
Diesen können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Der Sonderparkausweis gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung sowie die Vor- und Nachsorge von Patienten vor Ort.
Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • erforderliche und konkrete pflegende Tätigkeit, für die das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend notwendig ist
  • Der Antrag muss genaue Angaben zum Zweck der Fahrzeugnutzung und/oder der auszuführenden Pflegetätigkeit enthalten.

Benötigte Unterlagen

  • ein unterschriebener formloser Antrag mit ausführlicher Beschreibung der ausführenden Tätigkeit
  • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs, für das die Genehmigung gelten soll

zusätzlich für Pflegedienste:

  • ein Nachweis über die Tätigkeit (z.B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs)
  • ggf. ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsverband (aus dem aktuellen Kalenderjahr)

zusätzlich für Hebammen:

  •  ein Nachweis über die berufliche Ausübung als Hebamme (z.B. Anmeldung über freiberufliche Tätigkeit, Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung)

zusätzlich für Hausärzte:

  • ein Nachweis über die durchgeführten Hausbesuche (z. B. Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung)

Zu Beachten

Wichtig: Ihr Sonderparkausweis muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden!
Ein Sonderparkausweis wird für ein festgelegtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Das Kennzeichen wird in den Sonderparkausweis eingetragen. Bei einem Fahrzeugwechsel kann während der Gültigkeitsdauer eine kostenpflichtige Kennzeichenänderung beantragt werden.

Fristen

Die Geltungsdauer beträgt ein Jahr.

Verfahrensablauf

Nutzen Sie für die Beantragung gern unser digitales Antragsverfahren (Link siehe unter Links). Alternativ können Sie Ihren Antrag auch postalisch oder per E-Mail stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen den Sonderparkausweis bzw. die Ablehnung per Post.
Rückfragen ihrerseits oder seitens des LBV können über das digitale Antragsverfahren abgewickelt werden oder telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.

Gebühren

Die Gebühr ist unter anderem abhängig von der Geltungsdauer. Die jeweilige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht. 

Sollte beim Pflegedienst ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit in einem Wohlfahrtsverband vorliegen, so ist der Sonderparkausweis gemäß der Verordnung über die Freiheit von Verwaltungsgebühren (Gebührenfreiheitsverordnung - GebFreiVO) in bestimmten Fällen gebührenfrei.

 

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.



Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung des Sonderparkausweises an.

 

 

Gebühren für Sonderparkausweise mit einer Geltungsdauer von:


  •  6 Monaten - 150,00 EUR*

  • 12 Monaten - 250,00 EUR*

  • 18 Monaten - 350,00 EUR*

  • 24 Monaten - 450,00 EUR*

  • 30 Monaten - 550,00 EUR*

  • 36 Monaten - 650,00 EUR* 


*(zzgl. 0,30 EUR pro Klebesiegel)

Rechtsbehelf

  Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html 

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Verkehr

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Letzte Aktualisierung: 05.12.2024