Ausnahme-Genehmigungs-Management

Sonderparkausweis als Arzt, Pflegedienst oder Hebamme beantragen

Wenn Sie einen Pflegedienst betreiben, eine Ärztin, ein Arzt oder Hebamme sind, können Sie einen Sonderparkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie während Ihrer Arbeitseinsätze in bestimmten Bereichen parken.

Beschreibung der Leistung

Als Pflegedienst, Hebamme, Ärztin oder Arzt können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Sonderparkausweis beantragen.


Mit diesem digitalen Ausweis können Sie beispielsweise kostenfrei in einem Bereich mit eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen und auf Parkraumbewirtschaftungszonen (öffentliche Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) parken.


Der Sonderparkausweis gilt vor allem für die Pflege, die Behandlung, die Vorsorge und Nachsorge Ihrer Patientinnen und Patienten vor Ort.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben einen Pflegedienst, sind Ärztin, Arzt oder Hebamme.
  • Sie üben eine pflegende Tätigkeit aus, für die das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend notwendig ist.

Benötigte Unterlagen

  • ein unterschriebener formloser Antrag mit ausführlicher Beschreibung der ausführenden Tätigkeit
  • eine Kopie (Vorder- und Rückseite) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs, für das die Genehmigung gelten soll

zusätzlich für Pflegedienste:

  • ein Nachweis über die Tätigkeit (zum Beispiel eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs)
  • falls vorhanden: ein aktueller Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Wohlfahrtsverband (aus dem aktuellen Kalenderjahr)

zusätzlich für Hebammen:

  • ein Nachweis über die berufliche Ausübung als Hebamme (zum Beispiel Anmeldung über freiberufliche Tätigkeit, Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung)

zusätzlich für Hausärztinnen und -ärzte:

  • ein Nachweis über die durchgeführten Hausbesuche (zum Beispiel Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung)

Zu Beachten

  • Bei der Nutzung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
  • Ihr Sonderparkausweis ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln, können Sie das eingetragene Kennzeichen während der Gültigkeit kostenpflichtig ändern lassen.
  • Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Fristen

Der Sonderparkausweises gilt je nach Antrag zwischen 6 und 36 Monaten.

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie für die Beantragung unser Online-Antragsverfahren (siehe unter Links).
  • Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Ihren Sonderparkausweis digital. Hierzu bekommen Sie eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald die Genehmigung vorliegt und in der VIATO Parken-App genutzt werden kann.
  • Ihr Sonderparkausweis ist nun für die Kontrolle rein digital hinterlegt. Sie können ohne Auslage von Dokumenten entsprechend parken. Dazu loggen Sie sich in der App ein und wenn Sie wieder losfahren, loggen Sie sich aus.
  • Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie die Ablehnung per Post.
  • Für Rückfragen Ihrerseits oder seitens des LBV steht ebenfalls das Online-Antragsverfahren zur Verfügung oder können telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 bis 6 Wochen.

Gebühren

Die Gebühren für den Sonderparkausweis richten sich unter anderem abhängig nach der Geltungsdauer:


  •  6 Monate - 150,00 EUR

  • 12 Monate - 250,00 EUR

  • 18 Monate - 350,00 EUR

  • 24 Monate - 450,00 EUR

  • 30 Monate - 550,00 EUR

  • 36 Monate - 650,00 EUR


Hinzu kommen jeweils 0,30 EUR pro Klebesiegel.

Sollte Ihr Pflegedienst nachweislich einem Wohlfahrtsverband angehören, so ist der Sonderparkausweis in bestimmten Fällen gebührenfrei.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, fallen ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% an. Eine nachträgliche Rücknahme Ihres Antrags ist ebenfalls gebührenpflichtig. In diesem Fall müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr zahlen.

Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (stVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html

Adresse und Kontakt

Ausnahme-Genehmigungs-Management

Mo 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, Mi geschlossen, keine Terminbuchung notwendig

Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort.

Es ist ein Fotoautomat (Speed Capture Terminal) vorhanden.

QR-Codes der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.

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Letzte Aktualisierung: 14.01.2026