Voraussetzungen
- Sie sind in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig und haben das 16. Lebensjahr vollendet oder sind Vollwaise.
- Sie leisten prämienberechtigte Ausgaben für den Wohnungsbau.
- Sie können die Wohnungsbauprämie erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:
- EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
- EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).
- Wenn Sie Kinder haben, die steuerlich berücksichtigt werden, werden die Freibeträge für das gesamte Jahr vom Einkommen abgezogen, um das für die Prämie relevante Einkommen zu ermitteln.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Wohnungsbauprämie (Diesen erhalten Sie bei Ihrer Bausparkasse oder bei dem Unternehmen, an das Sie die Zahlungen geleistet haben. Häufig wird dieser mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt.)
Zu Beachten
Die Höhe der Wohnungsbauprämie richtet sich nach den prämienbegünstigten Aufwendungen, die Sie im jeweiligen Kalenderjahr leisten. Die Prämie beträgt 10% der Aufwendungen. Der förderfähige Höchstbetrag liegt bei 700 Euro pro Person oder 1.400 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren. Somit können Einzelpersonen eine maximale Prämie von 70 Euro und Ehepaare eine maximale Prämie von 140 Euro erhalten.
Die Wohnungsbauprämie muss zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Sie können für vermögenswirksame Leistungen (VL), zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag, nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln. Für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise, weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
Fristen
Beantragen Sie die Wohnungsbauprämie bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt.