Beschreibung der Leistung
Das Betreiben einer Hundeschule bedarf nach §11 Tierschutzgesetz einer Erlaubnis. Zuständig sind die Amtstierärzte in den Verbraucherschutzämter der Bezirksämter.
Das Betreiben einer Hundeschule bedarf nach §11 Tierschutzgesetz einer Erlaubnis. Zuständig sind die Amtstierärzte in den Verbraucherschutzämter der Bezirksämter.
Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen in den Verbraucherschutzämter der Bezirke. Ansprechpartner in den Verbraucherschutzämtern sind die dort tätigen Amtstierärzte
Bitte telefonisch erfragen
Suchwörter: Hundeschulen, Anerkennung Hundetrainer Hundetrainer Ausbildung §11-Erlaubnis Tierschutzgesetz
Letzte Aktualisierung: 14.09.2024