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Bildungspaket - Ansparen für Freizeiten

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Beschreibung der Leistung

Innerhalb des Bewilligungszeitraums können die monatlichen Beträge (15 Euro Pauschale pro Monat) auch angespart werden, beispielsweise um eine Ferienfreizeit zu finanzieren. Die Teilhabebeträge können für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten angespart werden. Die Ansparmöglichkeit der monatlichen Pauschale von 15 Euro besteht für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Beispiel: Der Bewilligungszeitraum umfasst zwölf Monate. Bei einem monatlichen Teilhabe-Pauschalbetrag von 15 Euro sind das insgesamt 180 Euro, die angespart und für eine Ferienfreizeit genutzt werden können.
Diese Ansparung kann dabei auch rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum erfolgen, wenn noch keine Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch genommen wurden und der Bewilligungszeitraum noch nicht geendet hat. Voraussetzung ist stets der derzeit gültige Bewilligungsbescheid. Bereits abgelaufene Bescheide können nicht eingesetzt werden.
Darüber hinaus können Leistungsberechtigte auch über ihren jeweils vorliegenden Bewilligungszeitraum hinaus die Kosten für eine Freizeit ansparen, indem sie eine Anschlussbewilligung für die Freizeit einsetzen.

 

 

Informationen

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Kinder unter 18 Jahren, die (oder deren Eltern) Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, der §§ 2 oder 3 AsylbLG oder Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.

Benötigte Unterlagen

Der Bewilligungsbescheid oder die Bescheinigung (Leistungsbestätigung) ist beim Leistungsanbieter vorzulegen

Die Bescheinigung (Leistungsbestätigung) ist ein Kurzbescheid, der lediglich die zur Leistungsbeantragung erforderlichen Daten enthält (Name, Bewilligungszeitraum, Geburtsdatum, Adresse, rechtliche Grundlage für den Leistungsbezug).
Leistungsberechtigte nach dem SGB II müssen diesen im Jobcenter team.arbeit.hamburg zunächst beantragen. Für Leistungsberechtigte aus den anderen Rechtskreisen erfolgt eine automatische Zusendung.

Ausrüstungsgegenstände sind im Betrag enthalten. 

Zu Beachten

Beispiel 1:
Der Bewilligungszeitraum umfasst zwölf Monate. Bei einem monatlichen Teilhabe-Pauschalbetrag von 15 Euro sind das insgesamt 180 Euro, die angespart und für eine Ferienfreizeit genutzt werden können.
Diese Ansparung kann dabei auch rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum erfolgen, wenn noch keine Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch genommen wurden und der Bewilligungszeitraum noch nicht geendet hat. Voraussetzung ist stets der derzeit gültige Bewilligungsbescheid. Bereits abgelaufene Bescheide können nicht eingesetzt werden.
Darüber hinaus können Leistungsberechtigte auch über ihren jeweils vorliegenden Bewilligungszeitraum hinaus die Kosten für eine Freizeit ansparen, indem sie eine Anschlussbewilligung für die Freizeit einsetzen.
 
Beispiel 2:
1. Bewilligung + Anschlussbewilligung nach Ablauf der 1. Bewilligung.
In diesen Fällen rechnen die Leistungsanbieter von Freizeiten diese in Raten ab. Das heißt, sofern nicht bereits ein anderes soziokulturelles Angebot für den zugrundeliegenden Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen wurde, können Leistungsberechtigte den monatlichen Betrag über den gesamten Bewilligungszeitraum ansparen und als ersten Teilzahlungsbetrag für eine Freizeit einsetzen. Auch die Anschlussbewilligung kann dann vom Leistungsberechtigten für die weiteren Kosten eingesetzt werden. Die Leistungsanbieter können somit die Kosten einer Freizeit in Raten mit der Stadt Hamburg abrechnen
Konkretes Beispiel im SGB II-Rechtskreis: zunächst 90 Euro aufgrund der ersten Bewilligung für sechs Monate und später bei Vorliegen einer Anschlussbewilligung noch einmal 90 Euro.
Sofern eine anstehende Anschlussbewilligung nicht erfolgt, bspw. wegen Arbeitsaufnahme der Eltern und diese dadurch nicht in einen anderen Berechtigungskreis des Bildungspakets wechseln (Beispiel: Leistungsberechtigte nach dem SGB II nehmen Arbeit auf, beziehen dann aber Wohngeld und haben somit weiterhin einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe), wären die verbleibenden Kosten in diesem Fall (da kein weiterer Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht) von den Eltern aus deren Einkommen zu tragen.

Fristen

keine 

Dauer

ca 12 Wochen

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage



§ 28 SGB II

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024