Beschreibung der Leistung
Umsatzsteuer-Vergütung an inländische Unternehmer durch ausländische Staaten: 1. EU-MITGLIEDSTAATEN erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Antragstellung in EU-Mitgliedsstaaten ist nur noch elektronisch über das BZSt möglich. Das BZSt prüft nur die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag dann an den EU-Mitgliedstaat weiter, in dem die Umsatzsteuer erhoben wurde. Dieser EU-Mitgliedstaat bearbeitet die Anträge und erstattet die gezahlte Umsatzsteuer. Weitere Informationen (s. Link Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer durch EU-Staaten). 2. INLÄNDISCHE UNTERNEHMER, die im DRITTLAND Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die Erstattung der ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuern dort direkt beantragen. Die Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern, sind mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Weitere Informationen und eine Liste mit den entsprechenden ausländischen Behörden (s. Link Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer durch Drittstaaten ) 3. UMSATZSTEUERERSTATTUNG AN PRIVATPERSONEN: Seit 1993 gibt es innerhalb der EU keine Zollgrenzen mehr. Grundsätzlich können Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mengen- und wertmäßig für den privaten Gebrauch unbegrenzt Waren erwerben und in ihr Heimatland mitnehmen. Die Waren bleiben dabei mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Kauflandes belastet. Ausnahmen gibt es aber u.a. für verbrauchssteuerpflichtige Produkte wie Kraftstoffe oder für EU-Neuwagen.