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Bewerbung als Wahlhelferin und Wahlhelfer

Wenn Sie Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden möchten, dann müssen Sie sich bewerben

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Beschreibung der Leistung

Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer übernehmen Sie ein wichtiges Ehrenamt, mit dem Sie die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen unterstützen. Ihre Aufgaben umfassen die Ausgabe von Stimmzetteln im Wahllokal, die Überwachung der Einhaltung der Wahlrichtlinien und das anschließende Auszählen der Stimmen zur Feststellung des Wahlergebnisses. Alternativ können Sie Teil eines Briefwahlvorstands sein, der die Stimmen aus Briefwahlunterlagen auszählt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Um als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig zu werden, müssen Sie für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Wahl:
Bundestagswahlen: Sie müssen Deutsche:r sein und mindestens 18 Jahre alt.
Bürgerschaftswahlen: Sie müssen Deutsche:r sein, mindestens 16 Jahre alt und in Hamburg gemeldet.
Europawahlen: Sie müssen Deutsche:r oder EU-Bürger:in sein und mindestens 16 Jahre alt.
Bezirksversammlungswahlen: Sie müssen Deutsche:r oder EU-Bürger:in sein, mindestens 16 Jahre alt und in Hamburg gemeldet.
Volksentscheide und Bürgerschaftsreferenden: Sie müssen Deutsche:r sein, mindestens 16 Jahre alt und in Hamburg gemeldet.
Für diese Tätigkeit sind keine Vorkenntnisse erforderlich.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Der nächste aktuelle Wahltermin ist die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025, gefolgt von der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft am 2. März 2025.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Sie können sich über den Online-Dienst als Wahlhelferin und Wahlhelfer bewerben. Die Wahlgeschäftsstelle des jeweiligen Bezirksamtes wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihren Einsatz mit Ihnen abstimmen.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Woche.

Gebühren

Für die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in Hamburg wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt.

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG): 

https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__11.html

§ 5 Europawahlgesetz (EuWG):

https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/__5.html

§ 42 Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG):

https://www.landesrecht-hamburg.de/buergschaftswahlgesetz

§ 38 Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG):

https://www.landesrecht-hamburg.de/bezvwg

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 29.04.2025