Beschreibung der Leistung
Allgemeines:
- Seit dem 01.01.2013 werden entgeltliche private Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben besteuert. Ab dem 01.01.2023 sind auch Übernachtungen im Rahmen einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit steuerpflichtig.
- Sie sind ein Beherbergungsbetrieb, wenn Sie z.B. ein oder mehrere Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer betreiben.
- Sie sind verpflichtet, den Beginn und das Ende Ihrer Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Ein entsprechendes Formular können Sie auf der Internetseite der Steuerverwaltung herunterladen.
- Sie sind als Betreiber des Beherbergungsbetriebes Steuerschuldner.
- Sie können die Kultur- und Tourismustaxe an die Gäste weiterberechnen. Die Kultur- und Tourismustaxe ist eine indirekte Steuer.
Berechnung
- Die Kultur- und Tourismustaxe berechnen Sie nach dem Nettoentgelt(ohne Umsatzsteuer), welches pro Person für eine Übernachtung gezahlt wird.
- Die Berechnung erfolgt nach einer Staffelung des Übernachtungspreises pro Person; nicht pro Zimmer. Die Staffelung können Sie § 3 des Hamburgischen Kultur und Tourismustaxengesetzes entnehmen.
- Wenn Sie ausnahmsweise kein Nettoentgelt ermitteln können (z.B. Pauschale Preise für Zimmerkontingente für einzelne Reiseveranstalter) müssen Sie einen Hilfswert heranziehen, der sich nach der Preisverordnung oder Klassifizierung der Unterkunft richtet. Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.
- Auf Nebenleistungen(wie z.B. Frühstück) erheben Sie keine Kultur- und Tourismustaxe.
- Für Reservierungen, die nicht zustande kommen oder kostenpflichtige Stornierungen, müssen Sie keine Kultur- und Tourismustaxe bezahlen.
Ausweisen / Aufzeichnen
- Sie müssen die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung nicht separat ausweisen, können jedoch in der Rechnung darauf hinweisen.
- Als Betreiber des Beherbergungsbetriebs müssen Sie die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzeichnen. Dazu können Sie auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwenden. Diese Unterlagen müssen Sie vier Jahre aufbewahren.