Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

Bettensteuer Allgemeine Information

Wenn Sie einen Beherbergungsbetrieb führen, müssen Sie die Kultur- und Tourismustaxe bezahlen. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen.

Beschreibung der Leistung

Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben versteuert werden. Wenn Sie ein Hotel, Motel, eine Pension, ein Gasthaus, eine Ferienwohnung, ein Boarding House, eine Jugendherberge oder ein Privatzimmer betreiben, zählen Sie als Beherbergungsbetrieb und sind verpflichtet, diese Steuern zu beachten. Die Steuer wird auch Kultur- und Tourismustaxe oder Bettensteuer genannt



Die Berechnung der Steuer wird der Preis pro Person herangezogen und nach dem Übernachtungspreis gestaffelt. Auf Nebenleistungen wie Frühstück wird keine Steuer erhoben. Für Reservierungen, die nicht zustande kommen, oder für kostenpflichtige Stornierungen müssen Sie ebenfalls keine Steuer bezahlen.



Als Betreiberin oder Betreiber des Beherbergungsbetriebes sind Sie Steuerschuldnerin beziehungsweise Steuerschuldner. Sie können die Kultur- und Tourismustaxe beziehungsweise Bettensteuer aber an Ihre Gäste weitergeben. Dabei müssen Sie die Steuer nicht zwingend separat auf der Rechnung ausweisen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie betreiben einen Beherbergungsbetrieb.

Benötigte Unterlagen

Je nach Art Ihres Anliegens stehen Ihnen verschiedene Formulare zur Verfügung:

  • Formular "Anzeige gem. § 6 Abs. 1 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)"
  • Formular "Einzel-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)"
  • Formular "Mehrfach-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)"
  • Fomular "SEPA-Lastschriftmandat"

Zu Beachten

Den Beginn und das Ende einer Tätigkeit als Betreiberin oder Betreiber eines Übernachtungsbetriebes, den Wechsel der betreibenden Person oder die Verlegung Ihres Beherbergungsbetriebes müssen Sie anzeigen. Nutzen Sie hierzu das verlinkte Formular.



Wenn Sie den Nettoübernachtungspreis ausnahmsweise nicht ermitteln können, zum Beispiel bei Pauschalpreisen für Reiseveranstalter, müssen Sie einen Hilfswert verwenden, der sich nach der Preisverordnung oder der Klassifizierung Ihrer Unterkunft richtet. Beachten Sie hierzu das verlinkte Merkblatt.



Sie sind verpflichtet, die Namen Ihrer Gäste sowie die Dauer ihres Aufenthalts aufzuzeichnen und die Unterlagen für 4 Jahre aufzubewahren.

Fristen

Sie müssen die Steuer vierteljährlich bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar bei der zuständigen Stelle anmelden und zahlen.



Wenn Sie einen kleineren Beherbergungsbetrieb führen und im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR Steuer abführen mussten, müssen Sie im Folgejahr eine Jahresanmeldung einreichen. Stichtag ist der 15. Januar.

Verfahrensablauf

  • Sie informieren das Finanzamt, dass Sie Beherbergungsleistungen erbringen.
  • Sie berechnen die Steuer.
  • Sie melden die Steuer an.
  • Sie führen die Steuer an das Finanzamt ab.

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Einspruch

 

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz  (Kult/TourTaxG HA)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Kult_TourTaxGHAV1P1

Adresse und Kontakt

Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg

Ein Besuch des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Postfach 30 17 21, 20306 Hamburg. Briefkasten vorhanden.Bei der ersten Leerung des Tages wird als Eingang das Datum des vorherigen Werktages (Samstag kein Werktag) auf den Schreiben vermerkt. Behinderteneingang auf der Rückseite im Dammtorwall 16.

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Letzte Aktualisierung: 10.04.2026