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Rundfunkbeitrag, Befreiung

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Wan können Sie vom Rundfunkbeitrag befreit werden?
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Sozialleistungen sind beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • BAföG
  • Grundsicherung

Eine komplette Auflistung aller Sozialleistungen, siehe Link 'Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.'

Als Empfänger von Blindenhilfe oder als taubblinder Mensch können Sie ebenfalls vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

Als schwerbehinderter Mensch mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis, zahlen Sie auf Antrag einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind

  • Empfänger von Sozialleistungen, wie z. B.:
    Arbeitslosengeld II
    Sozialhilfe
    BAföG
    Grundsicherung
  • oder taubblind
  • oder Empfänger von Blindenhilfe

          Nebenwohnung unter bestimmt Voraussetzungen

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis über Bezug genannter Sozialleistungen (Bewilligungsbescheide des Sozialleistungsträgers)
  • Nachweis über Taubblindheit
  • Nachweis über den Bezug von Blindenhilfe
  • bedarfsweise weitere Nachweise

Zu Beachten

Sie erhalten die Befreiung oder Ermäßigung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid genannten Leistungsbeginn.
Voraussetzung:
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist innerhalb von 2 Monaten nachdem der Bescheid ausgestellt wurde eingereicht worden.

Haben Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen.
Hierfür ist ein Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde erforderlich, aus dem diese geringfügige Einkommensüberschreitung hervorgeht.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

keine Angabe

Dauer

Keine Angabe

Gebühren

Antragsverfahren und Prüfung: gebührenfrei

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 07.10.2024