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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Leistungen der schnellen Hilfe in einer Traumaambulanz beantragen

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Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurden, können Sie in einer Traumaambulanz behandelt werden. Die gesundheitliche Schädigung kann Folge einer Gewalttat sein. Näheres erfahren Sie hier.

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Beschreibung der Leistung

Traumaambulanzen bieten insbesondere Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt schnelle und frühzeitige Beratung sowie psychologische Hilfe an, um sie bei der Bewältigung der Tatfolgen zu unterstützen.

Sie als Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.

Die ersten Sitzungen können Sie auch ohne Entscheidung durch die Behörde in Anspruch nehmen, jedoch müssen Sie den Kurzantrag spätestens nach der zweiten Sitzung stellen.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
  • Wenn Sie als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer geschädigten Person selbst psychisch beeinträchtigt sind, haben Sie die gleichen Ansprüche.
  • Leistungen können nur in Traumaambulanzen erbracht werden, mit denen die entsprechenden Verwaltungsbehörden einen Vertrag abgeschlossen haben (die Adressen können in der jeweiligen Behörde erfragt werden).
  • Menschen, die in Hamburg Opfer einer Gewalttat geworden sind, erhalten auf Kosten der Stadt kurzfristig zunächst bis zu fünf Behandlungsstunden, um bestehende Symptome zu mildern und traumatischen Folgen vorzubeugen.

Benötigte Unterlagen

Das Versorgungsamt Hamburg bietet gemeinsam mit der Asklepios-Klinik Nord/Ochsenzoll und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) eine Soforthilfe für traumatisierte Opfer von Gewalttaten an.
Dafür ist nur ein kurzer Antrag erforderlich, den die Betroffenen an das Versorgungsamt Hamburg richten müssen. Bei Bedarf kann die Behandlung um weitere Therapiestunden verlängert werden.
Das Angebot richtet sich an Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat, zum Beispiel an Opfer einer schweren Körperverletzung, eines Überfalls, einer Vergewaltigung, einer sexuellen Misshandlung oder vergleichbaren Taten, die zu einem psychischen Trauma führen.
Die Opfer können sich direkt an die nachfolgenden Kliniken wenden und erhalten dort kurzfristig einen ersten Termin. Sie können das auch mit Hilfe der Polizei (z.B. anlässlich der Protokollierung des Vorfalls oder Stellung eines Strafantrages) oder mit Hilfe von Opferberatungsstellen (z.B. Weißer Ring) tun.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

Sie können mit der Behandlung in der Traumaambulanz beginnen und dort den Kurzantrag mit Unterstützung ausfüllen.

Sie können den Antrag auch online stellen, oder Sie können sich an die Versorgungsbehörde wenden und sich dort beraten lassen.

Die ersten Sitzungen können direkt in Anspruch genommen werden. Spätestens nach der zweiten Sitzung muss der Kurzantrag gestellt werden.

Dauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.



Wenn Sie den Antrag auf Soziale Entschädigung für die Behandlung in einer Traumaambulanz als schnelle Hilfe stellen, erfolgt die Bearbeitungsdauer nach gesetzlich vorgegebener Frist innerhalb von zwei Wochen.

Gebühren

Menschen, die in Hamburg Opfer einer Gewalttat geworden sind, erhalten auf Kosten der Stadt kurzfristig zunächst bis zu fünf Behandlungsstunden, um bestehende Symptome zu mildern und traumatischen Folgen vorzubeugen. Die Bewilligung und Bezahlung dieser Behandlungen übernimmt das Versorgungsamt unabhängig davon, welche Stelle später für die Bewilligung und Finanzierung der Therapie zuständig ist.

Der Antrag ist kostenlos

Rechtsgrundlage

§ 34 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__36.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

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Letzte Aktualisierung: 10.09.2024