Beschreibung der Leistung
Ab 01.01.2013 gibt es ein bundesweites Schuldnerverzeichnis, das Vollstreckungsportal.
Die Gerichte werden zukünftig weder telefonisch noch schriftlich Auskünfte über den Inhalt des neuen Schuldnerverzeichnisses erteilen!
Vorzeitige Löschungen aus dem Schuldnerverzeichnis sind nur beim Amtsgericht Hamburg(-Mitte) als zentralem Vollstreckungsgericht möglich!
Diese Anfragen sind schriftlich per Post/Fax oder vor Ort zu stellen.
Die für die Entscheidung der Anträge auf vorzeitige Löschung erforderlichen Nachweise sind im Original vorzulegen bzw. postalisch zu übersenden.
Unter der Adresse www.vollstreckungsportal.de kann sich grundsätzlich jeder zur Einsichtnahme kostenfrei registrieren und anschließend als Einsichtsberechtigter gegen Gebühr Informationen über Schuldner abrufen und/oder als Schuldner nachsehen, ob und welche Informationen über einen selbst bereit gestellt werden. Das alte hamburgische Schuldnerverzeichnis wird noch bestehen, bis die letzte Eintragung gelöscht ist (also noch ca. 5 Jahre bei stetig abnehmendem Datenbestand), da die alten Daten nicht in das neue Portal übernommen werden.
Achtung: Für die Anmeldung nach der Registrierung und Freischaltung muss derzeit folgender Link verwendet werden: https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/willkommen.jsf (Menüpunkte: - Anmelden)
Eingetragene Schuldner haben ohne vorherige Registrierung unter Nutzung ihrer Schuldnerpin die Möglichkeit zur kostenfreien Einsichtnahme ihres Eintrages unter https://www.vollstreckungsportal.de/auskunft/allg/willkommen.jsf (Menüpunkt Anmeldung zur Selbstauskunft). Der PIN wird dem Schuldner automatisch zugeleitet. Sollte das PIN-Schreiben nicht zugestellt werden können, wird der Rückbrief vom Vollstreckungsportal an das zuständige Zentrale Vollstreckungs-gericht gesendet. Die Schuldner können das PIN-Schreiben persönlich innerhalb der Sprechzeiten im Zentralen Vollstreckungsgericht abholen.
Die konkrete Einsicht in das Zentrale Schuldnerverzeichnis wird wie bisher jedem Registrierten gestattet sein, der hierfür ein berechtigtes Interesse - beispielsweise eine titulierte (d.h. zum Beispiel durch Urteil festgelegte) Forderung oder aber auch zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. ein Vermieter möchte sich über die Kreditwürdigkeit des möglichen Mieters informieren - darlegt.