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Sozialbehörde

Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) / Auslandsbescheinigung für Gesundheitsberufe beantragen

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Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis Ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie eingeleitet wurden.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag von der örtlich zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre berufliche Tätigkeit entspricht einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf .
  • Sie stellen Ihren Antrag in dem Bundesland, in dem Sie den Gesundheitsberuf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

Benötigte Unterlagen

Benötigte Unterlagen (akademischer Bereich)

  • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (online abrufbar)
  • Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in diesem Beruf
  • Amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde (Beglaubigung nicht älter als 3 Monate)

Benötigte Unterlagen (nichtakademischer Bereich)

  • Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung
  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart 0)
  • Amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Urkunde)
  • Lebenslauf (unterschrieben) oder einen Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in Hamburg

 
Sofern entsprechend erworbene Titel in die Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgenommen werden sollen:

Sofern zutreffend:

  • Approbationsurkunde
  • Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Promotionsurkunde
  • Weiterbildungsnachweise

Dokumente, die Sie in Kopie einreichen, müssen Sie amtlich beglaubigen lassen. Die Beglaubigung darf im Antragszeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen. Alternativ zur Beglaubigung können Sie mit der Kopie gleichzeitig das Original des Dokuments vorlegen.

Zu Beachten

Um akademische Gesundheitsberufe handelt es sich zum Beispiel bei:

  • Ärztinnen und Ärzten
  • Zahnärztinnen und Zahnärzten
  • Apothekerinnen und Apothekern
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Um nichtakademische Gesundheitsberufe handelt es sich zum Beispiel bei:

  • Alten-,Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern
  • Hebammen und Entbindungspflegerinnen und -pflegern
  • Medizinisch-technische und Pharmazeutisch-technische Assistenzen
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie Rettungsassistenzen
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Diätassistenzen
  • Podologinnen und Podologen
  • Orthoptistinnen und Orthoptistinnen
  • Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister

Fristen

Typ: Geltungsdauer

Dauer: 3 Monate

Verfahrensablauf

  • Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Stelle
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing).

Dauer

circa 14 Tage

Gebühren

25,00 EUR - 55,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)

www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Bundesärzteordnung (BÄO)

www.gesetze-im-internet.de/b_o/

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)

www.gesetze-im-internet.de/zhg/

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/

Bundes-Apothekerordnung (BApO)

www.gesetze-im-internet.de/bapo/

Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)

www.gesetze-im-internet.de/bt_o/

Pflegeberufegesetz (PflBG)

www.gesetze-im-internet.de/pflbg/

Hebammengesetz (HebG)

www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/

Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)

www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/

Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)

www.gesetze-im-internet.de/logopg/

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)

www.gesetze-im-internet.de/mphg/

Ergotherapeutengesetz (ErgThG)

www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)

www.gesetze-im-internet.de/notsang/

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)

www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) 

www.gesetze-im-internet.de/pharmtag/

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Letzte Aktualisierung: 06.10.2024