Tonnagegewinnermittlung beantragen

Sie haben Handelsschiffe im internationalen Seeverkehr? Hier erfahren Sie, wie Ihre Steuerlast nach der in Ihrem Betrieb geführten Tonnage ermittelt werden kann.

Beschreibung der Leistung

Anstatt den einkommensteuerpflichtigen Gewinn über Einnahmen und Ausgaben zu berechnen, erlaubt das Einkommensteuergesetz für Schifffahrtsunternehmen eine vereinfachte Methode: der Gewinn wird pauschal auf Basis ihrer Tonnage ermittelt. Berechnungsgrundlage ist dabei die Schiffsgröße beziehungsweise somit die Nettoraumzahl des Schiffes.



Wenn Sie Ihre Steuerlast über die Tonnage berechnen lassen wollen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie führen einen Handelsschiffsbetrieb mit Geschäftsleitung und Bereederung in Deutschland.
  • Sie setzen in Ihrem Betrieb eigene oder gecharterte Seeschiffe ein.
  • Der Einsatz Ihrer Schiffe erfolgt für den Transport von Waren oder Personen im internationalen Verkehr.
  • Ihre Handelsschiffe sind in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Ort der Geschäftsleitung des Schifffahrtsbetriebes liegt.



Ihre Schiffe müssen keine deutsche Flagge führen.

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag auf Anwendung der Tonnagebesteuerung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung stellen.



Wenn Ihr Antrag auf Tonnagebesteuerung bewilligt wird, ist diese Entscheidung 10 Jahre für Sie bindend.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stell ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 5a Einkommensteuergesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__5a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 03.09.2026