Finanzamt Hamburg-Nord

Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung beantragen

Sie möchten einen Lohnsteuerhilfeverein gründen? Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.


Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.


Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss im Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.


Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.


Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ihr Lohnsteuerhilfeverein verfügt über eine Satzung, die folgende Punkte erfüllt:

  • Die Aufgabe des Vereins ist ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder.
  • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde.
  • Der Name des Vereins enthält keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter.
  • Der Namen enthält die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“.
  • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis ist sichergestellt.
  • Für die Hilfeleistung in Steuersachen wird außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben.
  • Die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht ausgeschlossen.
  • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder findet eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung statt. Dabei wird auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden.
  • Sie verfügen über eine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die aus Ihrer steuerlichen Beratung im gesetzlich erlaubten Rahmen entstehen können.
  • Sie erzielen mit dem Lohnsteuerhilfeverein keine Gewinne.
  • Für jede Beratungsstelle wird eine Leiterin oder ein Leiter bestellt.
  • Der Lohnsteuerhilfeverein betreibt in jedem Bezirk, in dem er von der Aufsichtsbehörde betreut wird und seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle.

Benötigte Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Mitteilung über die Eintragung in das Vereinsregister)
  • Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung,
  • Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist,
  • Mitteilungen über die Eröffnung, Verlegung, Bestellung nebst Erklärungen und Nachweisen,
  • Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.

Zu Beachten

Die Beratung erfolgt durch angestellte oder beauftragte Beraterinnen und Berater des Vereins. Diese Berater sind fachlich qualifiziert (zum Beispiel mit steuerrechtlicher Ausbildung oder entsprechender Berufserfahrung). Es sind nicht zwingend Steuerberaterinnen oder Steuerberater. In vielen Vereinen beraten speziell geschulte Lohnsteuerhilfe-Beraterinnen oder Berater.

Fristen

Sie benötigen die Anerkennung, bevor Sie mit der Lohnsteuerberatung für Ihre Mitglieder tätig werden.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein mit allen erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.
  • Sie erhalten eine Anerkennungsurkunde.
  • Ihr anerkannter Lohnsteuerhilfeverein wird in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
  • Bei negativer Entscheidung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel 6 - 8 Wochen.

Gebühren

Für die Anerkennung fällt eine Gebühr in Höhe von 300 Euro an.

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 13 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)

www.gesetze-im-internet.de/stberg/



§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html



Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

www.gesetze-im-internet.de/lsthvdv/

Adresse und Kontakt

Finanzamt Hamburg-Nord

Mo - Di 8-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

Postfach 60 07 07, 22207 Hamburg. Briefkasten vorhanden. Bei der ersten Leerung des Tages wird als Eingang das Datum des vorherigen Werktages (Samstag kein Werktag) auf den Schreiben vermerkt.

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Suchwörter: Tätigkeit als Lohnsteuerverein anerkennen Hilfeleistung in Steuersachen steuerliche Beratung

Letzte Aktualisierung: 10.07.2026