Bescheinigung über eine Fehlgeburt ausstellen lassen

Sie können eine Fehlgeburt beim Standesamt anzeigen. Auf Wunsch stellt Ihnen das Standesamt eine Bescheinigung über die Fehlgeburt aus.

Beschreibung der Leistung

Sie können beim Standesamt auf Antrag eine Bescheinigung über die Fehlgeburt erhalten. Sie sind nicht verpflichtet die Fehlgeburt beim Standesamt anzuzeigen.



Es handelt sich um eine Fehlgeburt, wenn das Kind ohne Lebenszeichen geboren wurde. Auch wenn das Kind unter 500 Gramm wog, auch wenn die Mutter die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie hatten eine Fehlgeburt.
  • Sie können die Bescheinigung nur beantragen, wenn Sie das Kind geboren haben oder Ihnen die Personensorge bei der Lebendgeburt des Kindes zugestanden hätte.

Dies trifft zu, wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet, oder Sie bereits vor der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Ansonsten darf nur die Mutter die Bescheinigung beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • wenn vorhanden, eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
  • Mutterpass
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • wenn vorhanden, Eheurkunde der Eltern
  • wenn gewünscht, Angaben zum vorgesehenen Familien- und Vornamen des Kindes

Zu Beachten

Es kann auch eine Bescheinigung für eine bereits vor längerer Zeit erlittene Fehlgeburt ausgestellt werden.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie können die Bescheinigung beim Standesamt persönlich oder schriftlich beantragen.
  • Sofern Sie persönlich die Bescheinigung beantragen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin im Standesamt.
  • Sie bringen die erforderlichen Unterlagen zum Termin mit.
  • Auf Grundlage der Angaben nimmt das Standesamt den Antrag entgegen und stellt Ihnen die Bescheinigung aus.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§31 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Geburtsort mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 11.01.2026