Beschreibung der Leistung
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben.
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten.
Nach Art. 140 des Grundgesetzes(GG) in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben.
Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der veranlagten oder im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer.