Voraussetzungen
- Sie wohnen in Deutschland oder haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Hamburg.
- In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen BL eingetragen.
- Sie sind blind oder blinden Personen per Gesetz gleichgestellt.
- Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
- Es gelten die allgemeinen Regeln der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung.
- Blindenhilfe wird auch neben existenzsichernden Leistungen gezahlt (Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung)
- Minderjährige mit Anspruch auf Blindengeld erhalten keine Blindenhilfe, weil diese niedriger ist als das Blindengeld.
Benötigte Unterlagen
Reichen Sie die folgenden Nachweise in Kopie ein:
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen BL
- dazugehöriger Bescheid des Versorgungsamtes und bereits vorhandenes ärztliches Attest, in dem die Behinderung diagnostiziert und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen begründet werden
- Vermögenserklärung
- Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand
- bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
- gegebenenfalls Bescheid der Pflegeversicherung
- gegebenenfalls Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) und weitere
- gegebenenfalls. Rentenbescheid
- gegebenenfalls Beitragsbescheid der Krankenkasse
- Mietvertrag und gegebenenfalls letztes Mieterhöhungsschreiben (Kopie)
- Wenn Sie betreut werden:
- Betreuerausweis
- gegebenenfalls Vollmacht
Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Zu Beachten
- Gleichartige Leistungen und Leistungen der häuslichen Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
- Freibeträge beispielsweise für Altersvorsorge oder notwendige Anschaffungen sind möglich.
- Wenn Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen zu hoch sind, erhalten Sie keine oder nur teilweise Blindenhilfe.
Fristen
- Sie müssen keine Fristen beachten.
- Sie erhalten Blindenhilfe frühestens ab dem Antragsdatum, an dem Sie Blindenhilfe beantragt haben.