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Gewährung von Darlehen (Sozialhilfe)

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Beschreibung der Leistung

Zur Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage (z.B. Energiekostenrückstände) kann im Einzelfall ein Darlehen gewährt werden. Grundsätzlich ist eine Darlehensgewährung auch möglich, wenn die Versorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt werden kann bzw. die notwendigen Gegenstände zur Aufrechterhaltung des Haushaltes nicht beschafft werden können.

 

Informationen

Zu Beachten

Im Einzelfall - bei Nachweis einer besonderen Notlage - kann ein Darlehen grundsätzlich auch Personen gewährt werden, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (HARTZ IV / Arbeitslosengeld II) haben, wenden sich an die ARGE . Dabei sind Nachweise erforderlich ( Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensunterlagen, geschütztes Einkommen und Vermögen ).

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Darlehensgewährung

Letzte Aktualisierung: 13.09.2024