Beschreibung der Leistung
Bevor Sie pflanzliche Güter einführen, an einen Kontrollort bringen, Verpackungsholz kennzeichnen oder pflanzliche Waren weitertransportieren, müssen Sie Ihren Betrieb registrieren lassen.
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation; Referat Pflanzenschutzamt, Wald und Jagd
Betrieb nach Pflanzenbeschauverordnung und Pflanzenschutzgesetz registrierenFür bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Pflanzen ist eine Registrierung Ihres Betriebes erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bevor Sie pflanzliche Güter einführen, an einen Kontrollort bringen, Verpackungsholz kennzeichnen oder pflanzliche Waren weitertransportieren, müssen Sie Ihren Betrieb registrieren lassen.
Keine
Ausgefülltes Antragsformular
Wenn Ihr Betrieb bereits registriert ist, müssen Sie Änderungen an den Kontaktdaten der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen mitteilen.
Keine
Soweit alle Unterlagen vorliegen, erhalten sie Ihren Bescheid in der Regel innerhalb weniger Tage.
Die Kosten richten sich nach dem Einzelfall.
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
§ 12 Absatz 6 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__12.html
§ 22 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/__22.html
Art. 72 ff.; 89; 98 Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32016R2031
§ 3 Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/agozv_2018/__3.html
Gebührenordnung für das Pflanzenschutzamt Hamburg (GebOPflSchA)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-PflSchAGebOHApP5
Suchwörter: Pflanzenschutzgesetz Pflanzenpass Pflanzenbeschauverordnung Anbaumaterialverordnung Holzpackmittel Lückenindikation
Letzte Aktualisierung: 08.10.2026