Benötigte Unterlagen
Anschreiben des Notariats und Kopie des Kaufvertrags. Die Unterlagen können per Post oder per E-Mail zur Prüfung eingereicht werden.
Zu Beachten
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks (> 1 Hektar) bedarf der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet in der Freien und Hansestadt Hamburg die BUKEA. Ist die Genehmigung nicht notwendig, erteilt die BUKEA auf Antrag ein Zeugnis darüber.
Information der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) für die Notariate, die uns Verträge zur Beurkundung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) einreichen:
Für Kaufverträge, bei denen im Sinne des § 1 GrdstVG keine land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen betroffen sind oder Flächen nach § 1 GrdstVG bis zu 1 ha Größe (Bagatellschwelle in Hamburg), ist keine Prüfung der BUKEA nach GrdstVG erforderlich. Über die für Kaufverträge ohnehin zu ermittelnden Grundbuchauszüge ist dieses Kriterium ermittelbar. Die Hamburger Grundbuchämter werden unter diesen Voraussetzungen keine Prüfung der Verträge durch die BUKEA nach GrdstVG nachfordern.
§ 1 GrdstVG
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.
(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.