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Mofaprüfung / Mofa- Prüfbescheinigung

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie 15 Jahre oder älter sind, dürfen Sie auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren, sofern Sie eine sogenannte 'Mofa-Prüfbescheinigung' besitzen. Diese erhalten Sie, wenn Sie erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert haben sowie die erforderliche theoretische Prüfung bestanden haben.

Vorgehensweise:

Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung bei einer Fahrschule erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung.
Die theoretische Mofaprüfung wird bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TP) abgelegt. Dort ist die Ausbildungsbescheinigung vorzulegen.
Nach der bestandenen theoretischer Mofaprüfung stellt Ihnen die TP die Mofa-Prüfbescheinigung aus.
Ausnahme:
Sie benötigen keine Mofa-Prüfbescheinigung, wenn Sie Inhaber einer gültigen deutschen Fahrererlaubnis einer beliebigen Klasse sind oder eine gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzen, die Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Wer vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, benötigt für das Führen eines Mofas auf öffentlichen Straßen weder eine Fahrerlaubnis noch eine Mofa-Prüfbescheinigung.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Zum Prüfungstermin bei der Technischen Prüfstelle:

  • Personalausweis oder Pass
  • Ausbildungsbescheinigung der Fahrschule oder Schule
  • Bewerberleitkarte (wenn die Ausbildung über die Fahrschule erfolgte)

Zu Beachten

Bitte wenden Sie sich an eine Fahrschule.

Sie müssen die Mofa-Prüfbescheinigung (oder Ihren Führerschein) beim Führen eines Mofas auf öffentlichen Straßen immer mit sich führen.
Bei Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung müssen Sie sich für die Ausstellung einer Ersatz-Prüfbescheinigung an die Technische Prüfstelle wenden, die die Prüfbescheinigung ausgestellt hat.

Gebühren

Einzelfallabhängig

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kraftfahrzeugen

URL: www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__5.html

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Letzte Aktualisierung: 09.10.2024