Voraussetzungen
Erwerb des Namens nach ausländischem Recht. Die erklärende Person führt Namen oder Namensbestandteile, die dem deutschen Recht fremd sind und die erklärende Person
- besitzt jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- oder ist staatenlos
- oder heimatloser Ausländer
- oder anerkannter ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter.
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw. in Deutschland gemeldet.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde. Urkunden in fremder Sprache bedürfen einer amtlichen Übersetzung.
- Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ggf. Nachweis der Asylberechtigung oder Anerkennung als Flüchtling.
- Dolmetscher - Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Zu Beachten
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse ist notwendig.
Zuständig für die Entgegennahme und somit das Wirksamwerden der Erklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert werden soll, führt. Gibt es keinen inländischen Geburtseintrag, ist das Standesamt zuständig, dass das Eheregister führt. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Die Erklärung wird grundsätzlich beim Wohnsitzstandesamt beurkundet. Danach erfolgt ggf. die Zusendung durch das beurkundende Standesamt an das zuständige Standesamt.
Fristen
Keine.