Voraussetzungen
Die Wegeaufsichtsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörde sowie weitere von der Widmung oder Entwidmung betroffene Stellen und Personen zu dem Vorhaben an und holt – falls notwendig – deren Zustimmung ein.
Benötigte Unterlagen
Keine
Zu Beachten
Wege auf oder an Hochwasserschutzanlagen werden unter dem Vorbehalt gewidmet, dass ihre Benutzung jederzeit aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt oder untersagt werden kann. Der Weg bleibt so Bestandteil der Hochwasserschutzanlage und die deichrechtlichen Bestimmungen finden Anwendung
Wenn der Weg für die öffentliche Nutzung entbehrlich wird, kann die Widmung rückgängig gemacht werden (Entwidmung). Eine Entwidmung kann auch vorgenommen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies notwendig macht. Eine Entwidmung wird ebenfalls öffentlich bekanntgemacht.
Eine Nutzung, die über den Rahmen der Widmung hinausgeht, ist eine Sondernutzung. Um eine Sondernutzung vornehmen zu können, benötigen Sie eine Sondernutzungsgenehmigung.
Fristen
Die Anhörungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt