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Abbruchgenehmigung beantragen

Für die Beseitig bestimmter baulicher Anlagen müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine bauliche Anlage beseitigen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Abbruchgenehmigung. Sie müssen die Abbruchgenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Abbruchgenehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit den Abbruchmaßnahmen beginnen. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie beabsichtigen, eine bauliche Anlage zu beseitigen.
  • Sie haben eine Person mit Bauvorlageberechtigung an Ihrer Seite. Dies kann zum Beispiel  ein Architekt beziehungsweise eine Architektin oder ein Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin sein.

Benötigte Unterlagen

Die konkreten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Art und Umfang Ihres Antrages werden unterschiedliche Unterlagen von Ihnen benötigt. Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte kann Sie entsprechend informieren. Im Rahmen der Beantragung über den Online-Dienst werden Sie ebenfalls entsprechend informiert

Zu Beachten

Gegebenenfalls benötigen Sie auch eine Erlaubnis oder Zustimmung einer anderen Behörde (zum Beispiel Denkmalschutzamt).   

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie beziehungsweise Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte reichen einen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des beantragten Vorhabens und kann 1 bis 3 Monate nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch nehmen.

Gebühren

66,84 EUR - 4500,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 59 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59

§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61/part/S

§ 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P62/part/S

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.02.2025