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Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen

Wenn Sie nachweisen müssen, dass eine Wohnung oder eine andere Räumlichkeit in sich geschlossen ist, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Immobilie in einzelne, rechtlich voneinander getrennte Räumlichkeiten (zum Beispiel Wohneinheiten) aufteilen möchten, benötigen Sie eine so genannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie müssen die Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle, dass eine Räumlichkeit baulich hinreichend von anderen Räumen abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist erforderlich, um zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus in mehrere Eigentumswohnungen aufzuteilen und dann verkaufen zu können. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ebenfalls für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch notwendig.

Zu einer in sich abgeschlossenen Räumlichkeit können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (zum Beispiel Abstellräume im Keller, Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks wie Terrassen und Gartenflächen).

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin der Räumlichkeit oder erbbauberechtigt sind. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerb).
  • Sie müssen nachweisen, dass die Räumlichkeiten in sich abgeschlossen sind. Dies ist der Fall, wenn
    • die Räumlichkeiten baulich von anderen Räumlichkeiten abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • sie einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (Terrassen und Gartenflächen) müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung beziehungsweise im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Benötigte Unterlagen

  • Aufteilungspläne (2fach)
  • Gegebenenfalls: Bereits vorliegende Mitteilungen oder Bescheide

Die Unterlagen müssen mit den genehmigten Bauvorlagen der letzten Baugenehmigung übereinstimmen. 

Zu Beachten

Es findet keine telefonische Beratung mehr statt. Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen formlosen, schriftlichen Antrag und reichen diesen zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Bei vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.

Gebühren

33,42 EUR je Nutzungseinheit neu

133,69 EUR je Nutzungseinheit Bestand

8,32 EUR je Garagenstellplatz



Mindestens jedoch je Antrag 66,84 EUR

Bei Überprüfung durch Ortsbesichtigung zusätzlich bis zu 400,00 EUR

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlage

§ 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__7.html

§ 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__32.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)

www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_06072021_SW35.htm

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Abgeschlossenheitsbescheinigung- bereits beantragt Aufteilungsplan Bauangelegenheiten

Letzte Aktualisierung: 11.03.2025